RS OGH 1990/12/19 9ObA313/90

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Norm

GewO 1859 §82a litd

Rechtssatz

Tritt der Arbeitnehmer - ohne dem Arbeitgeber eine angemessene Nachfrist zu setzen - aus, indem er den bisher von ihm geduldeten Verstoß gegen § 15 Z 6 letzter Satz KollV für das grafische Gewerbe Österreichs über den Verbrauch der Freizeitstunden innerhalb eines Jahres zum Anlaß einer vorzeitigen Lösung des Arbeitsverhältnisses nahm, verstößt er dadurch gegen Treu und Glauben (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060156

Dokumentnummer

JJR_19901219_OGH0002_009OBA00313_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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