RS OGH 1989/2/8 9ObA15/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.1989
beobachten
merken

Norm

AngG §26 Z2 III2a
GewO 1859 §82a litd

Rechtssatz

Hat der Arbeitnehmer nur sein Gehalt unter Austrittsdrohung urgiert, ist er - wenn dieses rechtzeitig ausbezahlt wurde - nicht berechtigt, wegen vorenthaltener Provision auszutreten, insbesondere wenn er an deren Ermittlung mitzuwirken hat. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Entgelt, Lohn, Bezüge, Angestellte, Austrittsgrund, Verzug, Schmälerung, Vorenthalten, Urgenz, Nichtzahlung, Zahlung, Rückstand, Verzug, Prämie, Beteiligung, Ende, Beendigung, Auflösung, Hilfsarbeiter, Arbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028809

Dokumentnummer

JJR_19890208_OGH0002_009OBA00015_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten