Norm
ABGB §918 IVb2bbRechtssatz
Vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages ohne Nachfristsetzung, wenn der Lehrberechtigte die dem Lehrling laut KollV zustehende Lehrlingsentschädigung ganz offenbar bewußt erheblich schmälert - durch einen im Verhältnis zur Lehrlingsentschädigung von S 3000,-- exorbitant hohen, einseitig vorgenommenen Abzug für Kost und Quartier von S 2040,-- monatlich - und dieses Verhalten dadurch verschleiert, daß er dem Lehrling kollektivvertragswidrig keine Lohnabrechnungen aushändigt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Entgelt, Bezug, Gehalt, Entschädigung, Vorenthalten, Schmälerung, Gesetzesumgehung, Austritt, Ende, Beendigung, Vertrag, Lehrverhältnis, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Angestellte, Rücktritt vom Vertrag, Hilfsarbeiter, Satzung, ArbeiterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029032Dokumentnummer
JJR_19890830_OGH0002_009OBA00169_8900000_001