RS OGH 1988/9/14 9ObA189/88, 9ObA135/01w

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Veröffentlicht am 14.09.1988
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Norm

GewO 1859 §82a litd

Rechtssatz

Reagiert der Arbeitgeber, der schon bisher den einzelvertraglich festgelegten Lohnzahlungstermin nicht eingehalten hatte, auf ein Ersuchen des Arbeitnehmers um pünktliche Lohnzahlung mit der Ankündigung, sich auch in Zukunft nicht an den vereinbarten Zahlungstermin zu halten, verwirklicht schon diese im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Arbeitgebers aus Sicht des Arbeitnehmers ernst zu nehmende Weigerung, die Pflicht zur Entgeltzahlung pünktlich zu erfüllen, den Austrittstatbestand des § 82 a lit d GewO, ohne daß der Arbeitnehmer abwarten müßte, ob die Ankündigung der Arbeitgebers auch verwirklicht wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0060161

Dokumentnummer

JJR_19880914_OGH0002_009OBA00189_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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