Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing. Walter Holzer und Dr. Manfred Mögele als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Monika Z***, Bedienerin, Tribuswinkel, Oberwaltersdorferstraße 27, vertreten durch Dr. Johann Szemelliker, Rechtsanwalt in Baden, wider die beklagte Partei Helene S***, Geschäftsfrau, Wr. Neustadt, Neunkirchnerstraße 17, vertreten durch Dr. Peter Spörk, Rechtsanwalt in Wr. Neustadt, wegen S 38.078,91 brutto abzüglich S 9.333,-- netto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Juni 1988, GZ 33 Ra 47/88-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wr. Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Februar 1988, GZ 4 Cga 1606/87-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend wird den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes entgegengehalten:
Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, berechtigte selbst eine vereinbarungswidrige Weigerung der Klägerin, die Vertretung einer anderen Arbeitnehmerin an einem anderen Arbeitsort durchzuführen, die Beklagte allenfalls zur (unverzüglichen) Entlassung, nicht aber zu einer einseitigen Reduktion der vereinbarten Arbeitszeit und des Entgeltes. Eine dauernde Änderung des Umfanges der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers unter entsprechender Auswirkung auf das Entgelt kann nicht vom Arbeitgeber einseitig angeordnet werden; erlangt der Arbeitgeber nicht die erforderliche Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer diesbezüglichen Änderung des Individualarbeitsvertrages, bleibt ihm nur der Weg der Änderungskündigung, wobei es ohne Belang ist, ob die Reduktion der Arbeitszeit durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im vollen vereinbarten Umfang entgegenstehen, begründet ist (vgl. Martinek-Schwarz Abfertigung, Auflösung des Arbeitsverhältnisses, 79 f; Floretta-Strasser, Komm. ArbVG 570). Die einseitige Reduktion der Arbeitszeit der Klägerin von 25 auf 40 Wochenstunden und die entsprechende Herabsetzung des bedungenen Entgelts sind als eine Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen zu qualifizieren und berechtigte die Klägerin gemäß § 82 a lit. d GewO zum Austritt. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.
Anmerkung
E17458European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00054.89.0419.000Dokumentnummer
JJT_19890419_OGH0002_009OBA00054_8900000_000