RS OGH 1989/2/8 9ObA15/89

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Veröffentlicht am 08.02.1989
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Norm

AngG §26 Z2 III2d
GewO 1859 §82a litd

Rechtssatz

Keine wesentliche Vertragsverletzung liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer zwar weigert an einem verunreinigten Platz im Freien ohne Kälteschutzkleidung zu arbeiten, wenn die beanstandete Geruchsbelästigung an dem verschmutzten Platz aber kein unzumutbares Ausmaß erreichte, der Arbeitnehmer keinen weiteren Auftrag zum Betreten des Kühlwagens erhalten hatte und überdies nicht zu erkennen gab, daß er die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses von der Reinigung des Platzes oder der Beistellung von Schutzkleidung abhängig mache.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW Angestellte, Auflösung, vorzeitiger Austritt, Ende, Beendigung, wichtiger Grund, Dienstverhältnis, Hilfsarbeiter, Arbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029278

Dokumentnummer

JJR_19890208_OGH0002_009OBA00015_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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