Norm
AngG §26 Z2 III2dRechtssatz
Keine wesentliche Vertragsverletzung liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer zwar weigert an einem verunreinigten Platz im Freien ohne Kälteschutzkleidung zu arbeiten, wenn die beanstandete Geruchsbelästigung an dem verschmutzten Platz aber kein unzumutbares Ausmaß erreichte, der Arbeitnehmer keinen weiteren Auftrag zum Betreten des Kühlwagens erhalten hatte und überdies nicht zu erkennen gab, daß er die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses von der Reinigung des Platzes oder der Beistellung von Schutzkleidung abhängig mache.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW Angestellte, Auflösung, vorzeitiger Austritt, Ende, Beendigung, wichtiger Grund, Dienstverhältnis, Hilfsarbeiter, ArbeiterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029278Dokumentnummer
JJR_19890208_OGH0002_009OBA00015_8900000_002