Norm
AngG §26 Z2 III2aRechtssatz
Erklärt der Arbeitnehmer nach Duldung wiederholter Zahlungsverzögerungen, er werde dies nicht mehr hinnehmen, sondern von seinem Auflösungsrecht zu Lasten des Arbeitgebers Gebrauch machen, kann daraus, daß der Arbeitnehmer nach pünktlicher Zahlung des nächsten Gehaltes nicht auf die erste Zahlungsverzögerung mit Auflösungserklärung reagierte, noch nicht erschlossen werden, er werde an seiner Auflösungsdrohung nicht festhalten und regelmäßige Zahlungsverzögerungen weiterhin dulden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Schmälerung, Vorenthalten, Angestellte, Ende, Beendigung, wichtiger Grund, Lohn, Entgelt, Hilfsarbeiter, ArbeiterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028963Dokumentnummer
JJR_19890524_OGH0002_009OBA00096_8900000_001