TE OGH 1989/6/28 9ObA175/89

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Veröffentlicht am 28.06.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Meches und Rudolf Randus als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Christine H***, Näherin, Voitsberg, Franz Schöpfergasse 19a, vertreten durch Dr.Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Renate K***, Inhaberin eines Konfektionsbetriebes, Maria Lankowitz, Hauptstraße 12, vertreten durch Dr.Peter Semlitsch und Dr.Wolfgang Klobassa, Rechtsanwälte in Voitsberg, wegen S 60.140,53 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.März 1989, GZ 8 Ra 20/89-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeitsund Sozialgericht vom 12. Dezember 1988, GZ 33 Cga 27/88-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.706,20 (darin S 617,70 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage der Berechtigung des Austritts der Klägerin im Sinne des § 82 a lit. a GewO 1859

zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß die Revisionswerberin nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, soweit sie unterstellt, daß die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis schon aufgelöst habe, bevor die Beklagte von ihrer Gesundheitsschädigung erfahren habe. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes klagte die Klägerin im letzten Jahr vor ihrem Austritt gegenüber der Beklagten und ihrem Ehemann, der im Betrieb de facto eine Chefposition einnahm, des öfteren über Kreuz- und Bandscheibenbeschwerden. Der Ehemann der Beklagten riet der Klägerin anläßlich eines dieser Gespräche sinngemäß, wenn sie nicht mehr könne, solle sie in Pension gehen. Der Ehemann der Klägerin, der dem Ehemann der Beklagten in dieser Zeit zwei Krankenstände in der Dauer von einer Woche bis 14 Tagen gemeldet hatte, erklärte, dabei sinngemäß, daß die Klägerin ihre (in gebückter Haltung zu verrichtende) Arbeit fast nicht mehr verrichten könne, weil sie immer "Schwierigkeiten mit dem Kreuz" habe. Die Klägerin verlangte aber weder eine körperlich leichtere Tätigkeit noch wurde ihr eine solche angeboten.

Am 6.August 1987 bekam die Klägerin nach zwei bis drei Stunden Arbeit - so wie bisher - starke Schmerzen im Genick, im linken Arm und im Kopf. In der darauffolgenden Nacht nahmen die Schmerzen so zu, daß sie vom Neurologen Dr.P*** krankgeschrieben wurde. Der Ehemann der Klägerin teilte der Beklagten und ihrem Ehemann unter Hinweis auf diese Schmerzzustände sinngemäß mit, daß die Klägerin "die letzte Schicht für die Beklagte gemacht habe", seine Frau werde nicht mehr kommen, weil sie nicht acht Stunden sitzend arbeiten könne, er werde sie mit heutigem Tag abmelden und das "Weitere würde schriftlich folgen". Der Ehemann der Beklagten erwiderte sinngemäß, daß darüber schon gesprochen worden sei, und daß die Klägerin eben aufhören und in Pension gehen solle. Am selben Tag löste die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis schriftlich "vorzeitig gemäß § 82 a der alten Gewerbeordnung" auf.

Es trifft sohin nicht zu, daß die Beklagte oder ihr Ehemann von der Gesundheitsschädigung der Klägerin vor ihrem Austritt keine Kenntnis gehabt hätten (vgl. ZAS 1988/19 mwH ua). Dennoch wurde ihr, wozu wegen der Überschaubarkeit des Betriebes auch noch bei der Vorsprache des Ehemannes der Klägerin am 7.August 1987 Gelegenheit gewesen wäre, im Rahmen des Arbeitsvertrages weder eine andere Tätigkeit zugewiesen noch angeboten. Daß der Ehemann der Beklagten den Ernst der Situation wohl kannte, zeigt sein wiederholter Hinweis, daß die Klägerin aufhören und in Pension gehen solle. Der Austritt der Klägerin, die ihre bisherige Tätigkeit ohne schwere gesundheitliche Gefährdung nicht mehr erbringen kann, erfolgte somit ohne Verletzung ihrer Treuepflicht (Schauer, ZAS 1988, 160) berechtigt.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E17998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00175.89.0628.000

Dokumentnummer

JJT_19890628_OGH0002_009OBA00175_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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