Norm
GewO 1859 §82a litaRechtssatz
Ist dem Arbeitgeber der angegriffene Gesundheitszustand des Arbeitnehmers aus den Umständen bekannt, so bedarf es einer Mitteilung des Arbeitnehmers über die Gesundheitsgefährlichkeit der weiteren Tätigkeit vor Geltendmachung des Austrittsrechtes nicht (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0060245Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.03.2013