RS UVS Wien 1996/05/31 04/G/35/722/95

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Veröffentlicht am 31.05.1996
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Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 340 Abs 7 GewO 1994 ist die Erlassung eines Untersagungsbescheids im Sinne dieser Bestimmung nicht Voraussetzung für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen unbefugter Gewerbeausübung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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