Nach dem klaren Wortlaut des § 340 Abs 7 GewO 1994 ist die Erlassung eines Untersagungsbescheids im Sinne dieser Bestimmung nicht Voraussetzung für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen unbefugter Gewerbeausübung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994