Ein wegen der Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 54 GewO 1994 verurteilendes Straferkenntnis hat in seinem § 44a Z 1 VStG betreffenden Spruchteil sowohl jene Tatumstände in konkretisierter Form zu umschreiben, die eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschrift ermöglichen, als auch jenes konkrete Verhalten des Beschuldigten darzustellen, durch das der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 54 verwirklicht wird.
Es hätte daher der Bezeichnung jenes konkreten Gewerbes bedurft, das Herr K nach Ansicht der erstinstanzlichen Behörde in Verletzung des § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 durch die im Spruch des Straferkenntnisses genannte Tätigkeit ausübte.