TE UVS Tirol 1996/03/19 18/196-4/1995

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Veröffentlicht am 19.03.1996
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Spruch

Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §24 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 Abs1 Z3 VStG eingestellt.

Text

Begründung

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach außenhin vertretungsbefugtes Organ der "S GmbH" zu verantworten, daß durch diese Gesellschaft dadurch unbefugt gewerbsmäßig das Handelsagenturgewerbe gemäß §124 Z10 iVm §5 Abs1 und Abs2 GewO 1994 ausgeübt worden sei, indem er (wohl diese Gesellschaft) in der Zeit vom 4.1.1995 bis 28.3.1995 im Standort K, in Ertragsabsicht Handelsgeschäfte vermittelt habe, jedoch eine erforderliche Gewerbeberechtigung für das Handelsagenturgewerbe gemäß §124 Z10 GewO 1994 nicht vorgelegen sei.

 

Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach §366 Abs1 Z1 iVm §124 Z10 und §5 Abs1 und Abs2 Z2 GewO 1994 zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,--, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden, verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht berufen.

 

Dieser Berufung kommt schon aus folgenden Gründen Berechtigung zu:

 

Gemäß §366 Abs1 Z1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

 

Nach §124 Z10 GewO 1994 ist das Gewerbe des Handelsagenten (§156) ein nichtbewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe.

 

Gemäß §156 Abs1 GewO 1994 bedarf das Vermitteln oder das Abschließen von Warenhandelsgeschäften in fremden Namen und für fremde Rechnung zwischen selbständig Erwerbstätigen und Personen, die Waren der angebotenen Art zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigen, ohne Rücksicht darauf, ob das Vermitteln oder Abschließen im Rahmen einer ständigen Betrauung oder aufgrund einzelner Aufträge ausgeübt wird, einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Handelsagenten (§124 Z10).

 

Somit sind lediglich Warenhandelsgeschäfte von dieser Bestimmung erfaßt und müssen zudem diese Geschäfte zwischen selbständigen Erwerbstätigen einerseits und andererseits Personen, die Waren der angebotenen Art zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigen, abgeschlossen werden.

 

Im gegenständlichen Falle wurde dem Beschuldigten im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses der Abschluß von Handelsgeschäften angelastet. Gemäß §345 HGB sind auch Geschäfte, die nur auf einer Seite von einem Kaufmann abgeschlossen werden und zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören, Handelsgeschäfte im Sinne des Handelsgesetzbuche. Damit fallen auch Verbrauchergeschäfte, die auf einer Seite von einem Konsumenten abgeschlossen sind, auch unter die Handelsgeschäfte (einseitiges Handelsgeschäft).

 

Demgegenüber ist in §156 Abs1 GewO 1994 unzweifelhaft davon die Rede, daß auf beiden Seiten zumindest selbständige Unternehmer am Warenhandelsgeschäft beteiligt sein müssen.

 

Somit ist der Schuldvorwurf "Handelsgeschäfte" vermittelt zu haben, zu unbestimmt, zumal darunter auch einseitige Handelsgeschäfte fallen, die ihrerseits nicht unter die Bestimmungen des §156 Abs1 GewO 1994 fallen.

 

Es hätte somit einer näheren Konkretisierung bedurft, zwischen welchen Personen diese Geschäfte abgeschlossen worden sind.

 

Da mittlerweile eine Gewerbeberechtigung besteht und die 6- monatige Verfolgungsverjährungsfrist seit dem Bestehen der Gewerbeberechtigung jedenfalls schon abgelaufen ist, war das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen Verfolgungsverjährung einzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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