Aus dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem auf Grund einer Berufung der Fachvertretung der Zahntechniker in der Sektion Gewerbe und Handwerk der Wirtschaftskammer Kärnten im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. Jänner 1996 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung der bis 31. Dezember 1996 befristeten Nachsicht von... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §28 Abs1 Z2;GewO 1994 §28 Abs5;
Rechtssatz: Bei Anwendung des § 28 Abs 5 GewO 1994 hat die Behörde eine Interessenabwägung nicht vorzunehmen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1996:1996040049.X02 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: AVG §37;AVG §39 Abs2;GewO 1994 §28 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/01/24 94/04/0111 3 Stammrechtssatz Die Behörde ist im Hinblick auf die für den Nachsichtswerber im Verfahren betreffend die Nachsicht vom Befähigungsnachweis bestehende besondere Mitwirkungspflicht nicht gehalten, durch Befragen des Nachsichtswerbers das für das Vorli... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: BefNwV Masseure 1993;GewO 1994 §28 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/01/24 94/04/0111 1
(hier: Befähigungsnachweis zur Ausübung des gebundenen Gewerbes
"Masseur") Stammrechtssatz Voraussetzung für die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis gemäß § 28 Abs 1 Z 1 GewO 1994 ist das Vorliegen der vollen Befähigung. In diesem Sinne umfaßt di... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §28 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/08/24 95/04/0017 1 Stammrechtssatz Von einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung iSd § 28 Abs 1 Z 2 GewO 1994 kann nur dann gesprochen werden, wenn auf Grund der vom Nachsichtswerber beigebrachten Unterlagen bzw auf Grund des Ergebnisses des über sein Vorbringen bzw sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens di... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
Norm: DentG §3;GewO 1994 §2 Abs1 Z11;GewO 1994 §28 Abs1 Z2;GewO 1994 §28 Abs5;
Rechtssatz: Voraussetzung für die Erteilung einer befristeten Nachsicht nach § 28 Abs 5 GewO 1994 ist, daß ein Betrieb vorhanden ist, für den ursprünglich eine Gewerbeberechtigung bestanden hat (hier: die den Dentisten auf Grund des § 3 DentG zustehende Berechtigung ist k... mehr lesen...
Am 15. November 1993 stellte der Beschwerdeführer an den Magistrat der Stadt Wien ein schriftliches Ansuchen um Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zur Ausübung des Gewerbes "Bandagisten" gem. § 94 Z 67 GewO 1994. Zur Begründung: führt er aus, daß er seit dem Jahre 1982 im väterlichen Betrieb, in welchem das Bandagistengewerbe ausgeübt worden sei, tätig gewesen sei. Insbesondere nach dem Tod seines Vaters im Jahre 1984, seit welchem Zeitpunkt das Unternehme... mehr lesen...
Am 15. November 1993 stellte der Beschwerdeführer an den Magistrat der Stadt Wien ein schriftliches Ansuchen um Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zur Ausübung des Gewerbes "Bandagisten" gem. § 94 Z 67 GewO 1994. Zur Begründung: führt er aus, daß er seit dem Jahre 1982 im väterlichen Betrieb, in welchem das Bandagistengewerbe ausgeübt worden sei, tätig gewesen sei. Insbesondere nach dem Tod seines Vaters im Jahre 1984, seit welchem Zeitpunkt das Unternehme... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: AVG §37;AVG §39 Abs2;GewO 1994 §28 Abs1 Z2 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/09/26 94/04/0077 2
(hier: die belBeh durfte den auf ihre Veranlassung befragten
Inhaber der einschlägigen Betriebe zugestehen, RICHTIGE
AUSKÜNFTE ÜBER DIE AUFTRAGSLAGE ZU GEBEN, DIE GEEIGNET SIND,
TROTZ DES wirtschaftlichen Wettbewerbs ein verwertbares Bild
vom Verhältnis Angebot und ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: AVG §37;AVG §39 Abs2;GewO 1994 §28 Abs1 Z1;GewO 1994 §28 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/01/24 94/04/0111 3 Stammrechtssatz Die Behörde ist im Hinblick auf die für den Nachsichtswerber im Verfahren betreffend die Nachsicht vom Befähigungsnachweis bestehende besondere Mitwirkungspflicht nicht gehalten, durch Befragen des Nachsichtswer... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: AVG §37;AVG §39 Abs2;GewO 1994 §28 Abs1 Z1;GewO 1994 §28 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/01/24 94/04/0111 3 Stammrechtssatz Die Behörde ist im Hinblick auf die für den Nachsichtswerber im Verfahren betreffend die Nachsicht vom Befähigungsnachweis bestehende besondere Mitwirkungspflicht nicht gehalten, durch Befragen des Nachsichtswer... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §28 Abs1 Z1;MeisterprüfungsO Bandagisten 1993; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/01/24 94/04/0111 1
(hier: Befähigungsnachweis zur Ausübung des Gewerbes
Bandagisten) Stammrechtssatz Voraussetzung für die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis gemäß § 28 Abs 1 Z 1 GewO 1994 ist das Vorliegen der vollen Befähigung. In diesem Sinne umfaß... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §13;GewO 1994 §28 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/09/26 94/04/0077 1 Stammrechtssatz § 28 Abs 1 Z 2 GewO 1994 normiert kumulativ als Tatbestandserfordernis die hinreichende tatsächliche Befähigung, das Nichtvorliegen eines Ausschlußgrundes (§ 13 GewO 1994) UND das Vorliegen eines der alternativ umschriebenen Ausnahmegründe. Fehlt demnach auch nur e... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 12. Mai 1995 wurde dem Beschwerdeführer die unbefristete Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zur Ausübung des Gastgewerbes "in der Betriebsart Gasthof und Hotel, beschränkt auf den Standort K, D 43," gemäß § 28 Abs. 1 GewO 1994 verweigert. In der Begründung: dieses Bescheides wird - soweit dies für den Beschwerdefall von Bedeutung ist - ausgeführt, der im 37. Lebensjah... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 12. Mai 1995 wurde dem Beschwerdeführer die unbefristete Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zur Ausübung des Gastgewerbes "in der Betriebsart Gasthof und Hotel, beschränkt auf den Standort K, D 43," gemäß § 28 Abs. 1 GewO 1994 verweigert. In der Begründung: dieses Bescheides wird - soweit dies für den Beschwerdefall von Bedeutung ist - ausgeführt, der im 37. Lebensjah... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: BefNwV Gastgewerbe §2;GewO 1994 §28 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Es muß als unschlüssig angesehen werden, wenn die Annahme fehlender zureichender Befähigung AUSSCHLIEßLICH auf den negativen Prüfungserfolg gegründet wird (Hinweis E 21.1.1960, 1249/58; hier: Frage des vollen Umfanges der betriebswirtschaftlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Kalkulation einschließlich der Preisrechnung und ... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §28 Abs1 Z2 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/09/26 94/04/0077 2 (hier: nur erster Satz) Stammrechtssatz Unter den "besonderen örtlichen Verhältnissen" iSd § 28 Abs 1 Z 2 lit b GewO 1994 sind vor allem sonst nicht anzutreffende Bedarfsverhältnisse zu verstehen, also alle objektiv erfaßbaren Tatsachen, die in bezug auf die Ge... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §28 Abs1 Z2 litb;VwRallg;
Rechtssatz: Unter "besonderen örtlichen Verhältnissen" iSd § 28 Abs 1 Z 2 lit b GewO 1994 sind vor allem sonst nicht anzutreffende Bedarfsverhältnisse zu verstehen. Dabei muß es sich um eine außergewöhnliche Bedarfssituation handeln, was schon aus der Wortfolge BESONDERE örtliche Verhältnisse abzuleiten ist (hier: ... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: BefNwV Gastgewerbe §2 idF 1980/333;GewO 1994 §28 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/01/24 94/04/0111 1 Stammrechtssatz Voraussetzung für die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis gemäß § 28 Abs 1 Z 1 GewO 1994 ist das Vorliegen der vollen Befähigung. In diesem Sinne umfaßt die Nachsicht nicht die Befähigung (die für die Gewerbeausübung... mehr lesen...
Dem Beschwerdeführer wurde mit einem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. August 1990 "gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 a, b und 2 sowie Abs. 2 und 4 GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 der Befähigungsnachweis für das Pflastererhandwerk, eingeschränkt auf einen Standort in M, zum Zwecke der Geschäftsführerbestellung bei der G- und P-Ges. m.b.H. nachgesehen". In der Begründung: dieses Bescheides wurde dargelegt, der Beschwerdeführer könne den formellen Nachw... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §28 Abs1 Z2 litb;VwRallg;
Rechtssatz: Unter den "besonderen örtlichen Verhältnissen" iSd § 28 Abs 1 Z 2 lit b GewO 1994 sind vor allem sonst nicht anzutreffende Bedarfsverhältnisse zu verstehen, also alle objektiv erfaßbaren Tatsachen, die in bezug auf die Gewerbeausübung in einem bestimmten örtlichen Bereich oder auch nur im gewählten Stan... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §28 Abs1 Z2 litb;
Rechtssatz: Der Wegfall eines insolvent gewordenen Betriebes alleine vermag noch nicht aufzuzeigen, warum deshalb die besonderen örtlichen Verhältnisse iSd § 28 Abs 1 Z 2 lit b GewO 1994 eingetreten sein sollten (Hinweis E 16.2.1988, 87/04/0225). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1994040077.X03 ... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §13;GewO 1994 §28 Abs1 Z2;
Rechtssatz: § 28 Abs 1 Z 2 GewO 1994 normiert kumulativ als Tatbestandserfordernis die hinreichende tatsächliche Befähigung, das Nichtvorliegen eines Ausschlußgrundes (§ 13 GewO 1994) UND das Vorliegen eines der alternativ umschriebenen Ausnahmegründe. Fehlt demnach auch nur eines der positiv erforderlichen Tatbestandselemente oder ist in Anse... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer stellte am 3. August 1993 mit dem Hinweis, die Ablegung der Meisterprüfung sei ihm wegen seines Alters nicht mehr zumutbar, den Antrag auf Erteilung der Nachsicht von der Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises für die Ausübung des Tischlereigewerbes, beschränkt auf das Restaurieren alter und antiker Möbel. Mit dem Bescheid vom 1. Dezember 1994 wies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten diesen Antrag gemäß § 28 Abs. 1 GewO 1994 im In... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §28 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Von einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung iSd § 28 Abs 1 Z 2 GewO 1994 kann nur dann gesprochen werden, wenn auf Grund der vom Nachsichtswerber beigebrachten Unterlagen bzw auf Grund des Ergebnisses des über sein Vorbringen bzw sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheint, daß er immerhin über so viele Ke... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: AVG §58 Abs2;GewO 1994 §28 Abs1 Z2;VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Rechtssatz: Mit Rücksicht darauf, daß dem Nachsichtswerber nach den Feststellungen der belangten Behörde (hier: Ergebnis eines Fachgespräches von Vertretern der Landesinnung mit dem Nachsichtswerber) eine Reihe der für die praktischen Arbeiten des Restaurierens bedeutsam... mehr lesen...
Mit Schriftsatz vom 15. April 1994 suchte die Beschwerdeführerin beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratischem Bezirksamt für den 4. und 5. Bezirk, um Nachsicht vom Befähigungsnachweis für das Gewerbe "Fußpfleger (§ 124 Z. 8 GewO 1994)" mit folgender Begründung: an: "Ich habe mir durch jahrelange kaufmännische Tätigkeit, Kosmetikausbildung und Lehrabschlußprüfung als Fußpfleger die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Ausübung des Gewerbes angeeignet (siehe ... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §28 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Die hinreichende tatsächliche Befähigung eines Nachsichtswerbers darf nicht deshalb verneint werden, weil dieser nicht solche Verwendungszeiten nachgewiesen hat, wie sie als Voraussetzung für die Zulassung zur Meisterprüfung bzw Befähigungsnachweisprüfung gefordert werden (Hinweis E 4.3.1958, 2525/54 und E 9.4.1958, 1265/56). ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: AVG §37;AVG §39 Abs2;AVG §52;GewO 1994 §28 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Ob eine hinreichende tatsächliche Befähigung (zur Bestimmung dieses Begriffes Hinweis E 4.3.1958, 2525/54, und E 28.6.1994, 94/04/0042) des Nachsichtswerbers im Einzelfall vorliegt, wird die Gewerbebehörde in der Regel erst dann rechtsirrtumsfrei beurteilen können, wenn sie das Ermittlungsver... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: AVG §37;AVG §39 Abs2;AVG §45 Abs2;GewO 1994 §28 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Den Nachsichtswerber trifft im Verfahren nach § 28 Abs 1 Z 2 GewO 1994 eine Mitwirkungspflicht (Hinweis E 9.4.1958, 1265/56 und E 9.9.1960, 3149/58). Gleichwohl ist es ZUVOR Aufgabe der Behörde, der Partei mitzuteilen, mit welchen Angaben bzw welchem Verhalten sie ihrer Verpflichtung zur... mehr lesen...