RS Vwgh 1995/11/6 95/04/0146

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Veröffentlicht am 06.11.1995
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §28 Abs1 Z2 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/26 94/04/0077 2 (hier: nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Unter den "besonderen örtlichen Verhältnissen" iSd § 28 Abs 1 Z 2 lit b GewO 1994 sind vor allem sonst nicht anzutreffende Bedarfsverhältnisse zu verstehen, also alle objektiv erfaßbaren Tatsachen, die in bezug auf die Gewerbeausübung in einem bestimmten örtlichen Bereich oder auch nur im gewählten Standort für die Erteilung der Nachsicht sprechen. Diese örtlichen Bedarfsverhältnisse können erst dann berücksichtigt werden, wenn der Bedarf durch die vorhandenen Betriebe nicht oder nicht ausreichend gedeckt wird und die Nachsichtserteilung deshalb im öffentlichen Interesse liegt (Hinweis: E 14.6.1988, 86/04/0242, E 16.2.1988, 87/04/0225 und E 10.6.1987, 87/04/0012).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040146.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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