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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §28 Abs1 Z2 litb;Rechtssatz
Unter den "besonderen örtlichen Verhältnissen" iSd § 28 Abs 1 Z 2 lit b GewO 1994 sind vor allem sonst nicht anzutreffende Bedarfsverhältnisse zu verstehen, also alle objektiv erfaßbaren Tatsachen, die in bezug auf die Gewerbeausübung in einem bestimmten örtlichen Bereich oder auch nur im gewählten Standort für die Erteilung der Nachsicht sprechen. Diese örtlichen Bedarfsverhältnisse können erst dann berücksichtigt werden, wenn der Bedarf durch die vorhandenen Betriebe nicht oder nicht ausreichend gedeckt wird und die Nachsichtserteilung deshalb im öffentlichen Interesse liegt (Hinweis: E 14.6.1988, 86/04/0242, E 16.2.1988, 87/04/0225 und E 10.6.1987, 87/04/0012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994040077.X02Im RIS seit
11.07.2001