RS Vwgh 1995/11/6 95/04/0146

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Veröffentlicht am 06.11.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §28 Abs1 Z2 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter "besonderen örtlichen Verhältnissen" iSd § 28 Abs 1 Z 2 lit b GewO 1994 sind vor allem sonst nicht anzutreffende Bedarfsverhältnisse zu verstehen. Dabei muß es sich um eine außergewöhnliche Bedarfssituation handeln, was schon aus der Wortfolge BESONDERE örtliche Verhältnisse abzuleiten ist (hier:

daß in Hochsaisonzeiten die Bettenkapazität der vorhandenen Betriebe nicht ausreicht, um den Bedarf in den gehobenen Kategorien abzudecken, begründet keine außergewöhnliche Bedarfssituation).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 besondere

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040146.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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