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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §28 Abs1 Z2 litb;Rechtssatz
Unter "besonderen örtlichen Verhältnissen" iSd § 28 Abs 1 Z 2 lit b GewO 1994 sind vor allem sonst nicht anzutreffende Bedarfsverhältnisse zu verstehen. Dabei muß es sich um eine außergewöhnliche Bedarfssituation handeln, was schon aus der Wortfolge BESONDERE örtliche Verhältnisse abzuleiten ist (hier:
daß in Hochsaisonzeiten die Bettenkapazität der vorhandenen Betriebe nicht ausreicht, um den Bedarf in den gehobenen Kategorien abzudecken, begründet keine außergewöhnliche Bedarfssituation).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 besondereEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040146.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
04.10.2011