RS Vwgh 1996/1/30 95/04/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
GewO 1994 §28 Abs1 Z2 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/26 94/04/0077 2 (hier: die belBeh durfte den auf ihre Veranlassung befragten Inhaber der einschlägigen Betriebe zugestehen, RICHTIGE AUSKÜNFTE ÜBER DIE AUFTRAGSLAGE ZU GEBEN, DIE GEEIGNET SIND, TROTZ DES wirtschaftlichen Wettbewerbs ein verwertbares Bild vom Verhältnis Angebot und Nachfrage zu geben; Hinweis E 16.2.1988, 87/04/0225)

Stammrechtssatz

Unter den "besonderen örtlichen Verhältnissen" iSd § 28 Abs 1 Z 2 lit b GewO 1994 sind vor allem sonst nicht anzutreffende Bedarfsverhältnisse zu verstehen, also alle objektiv erfaßbaren Tatsachen, die in bezug auf die Gewerbeausübung in einem bestimmten örtlichen Bereich oder auch nur im gewählten Standort für die Erteilung der Nachsicht sprechen. Diese örtlichen Bedarfsverhältnisse können erst dann berücksichtigt werden, wenn der Bedarf durch die vorhandenen Betriebe nicht oder nicht ausreichend gedeckt wird und die Nachsichtserteilung deshalb im öffentlichen Interesse liegt (Hinweis: E 14.6.1988, 86/04/0242, E 16.2.1988, 87/04/0225 und E 10.6.1987, 87/04/0012).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995040124.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten