Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/09/26 94/04/0077 2 (hier: die belBeh durfte den auf ihre Veranlassung befragten Inhaber der einschlägigen Betriebe zugestehen, RICHTIGE AUSKÜNFTE ÜBER DIE AUFTRAGSLAGE ZU GEBEN, DIE GEEIGNET SIND, TROTZ DES wirtschaftlichen Wettbewerbs ein verwertbares Bild vom Verhältnis Angebot und Nachfrage zu geben; Hinweis E 16.2.1988, 87/04/0225)Stammrechtssatz
Unter den "besonderen örtlichen Verhältnissen" iSd § 28 Abs 1 Z 2 lit b GewO 1994 sind vor allem sonst nicht anzutreffende Bedarfsverhältnisse zu verstehen, also alle objektiv erfaßbaren Tatsachen, die in bezug auf die Gewerbeausübung in einem bestimmten örtlichen Bereich oder auch nur im gewählten Standort für die Erteilung der Nachsicht sprechen. Diese örtlichen Bedarfsverhältnisse können erst dann berücksichtigt werden, wenn der Bedarf durch die vorhandenen Betriebe nicht oder nicht ausreichend gedeckt wird und die Nachsichtserteilung deshalb im öffentlichen Interesse liegt (Hinweis: E 14.6.1988, 86/04/0242, E 16.2.1988, 87/04/0225 und E 10.6.1987, 87/04/0012).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung RechtsmittelverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995040124.X04Im RIS seit
20.11.2000