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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Mit Rücksicht darauf, daß dem Nachsichtswerber nach den Feststellungen der belangten Behörde (hier: Ergebnis eines Fachgespräches von Vertretern der Landesinnung mit dem Nachsichtswerber) eine Reihe der für die praktischen Arbeiten des Restaurierens bedeutsamen Kenntnisse schon in theoretischer Hinsicht mangeln und er andererseits der ihm gebotenen Gelegenheit, seine praktischen Fähigkeiten unter Beweis zu stellen, nicht nachgekommen ist, bedeutet es keinen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel, wenn die belangte Behörde detaillierte Feststellungen darüber, welche Leistungen im Rahmen des vom Nachsichtswerber angestrebten Gewerbes in der Regel zu erbringen sind, und welche Tätigkeiten beherrscht werden müssen, um solche Leistungen zufriedenstellend zu verrichten (Hinweis E 28.3.1995, 94/04/0195), unterließ.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040017.X02Im RIS seit
20.11.2000