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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §28 Abs1 Z2;Rechtssatz
Von einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung iSd § 28 Abs 1 Z 2 GewO 1994 kann nur dann gesprochen werden, wenn auf Grund der vom Nachsichtswerber beigebrachten Unterlagen bzw auf Grund des Ergebnisses des über sein Vorbringen bzw sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheint, daß er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden (Hinweis E 28.6.1994, 94/04/0042).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040017.X01Im RIS seit
20.11.2000