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50/01 GewerbeordnungNorm
DentG §3;Rechtssatz
Voraussetzung für die Erteilung einer befristeten Nachsicht nach § 28 Abs 5 GewO 1994 ist, daß ein Betrieb vorhanden ist, für den ursprünglich eine Gewerbeberechtigung bestanden hat (hier: die den Dentisten auf Grund des § 3 DentG zustehende Berechtigung ist keine Gewerbeberechtigung iSd § 28 Abs 5 GewO 1994). Die Fortführung des Betriebes eines Dentisten erlaubt daher nicht die befristete Nachsicht des Befähigungsnachweises für das Zahntechnikerhandwerk.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040049.X01Im RIS seit
20.11.2000