RS Vwgh 1995/9/26 94/04/0077

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13;
GewO 1994 §28 Abs1 Z2;

Rechtssatz

§ 28 Abs 1 Z 2 GewO 1994 normiert kumulativ als Tatbestandserfordernis die hinreichende tatsächliche Befähigung, das Nichtvorliegen eines Ausschlußgrundes (§ 13 GewO 1994) UND das Vorliegen eines der alternativ umschriebenen Ausnahmegründe. Fehlt demnach auch nur eines der positiv erforderlichen Tatbestandselemente oder ist in Ansehung des Nachsichtswerbers ein Ausschlußgrund zu bejahen, dann führt bereits dies zur Abweisung des Nachsichtsansuchens, ohne daß die Beurteilung der anderen Tatbestantselemente an diesem Ergebnis etwas ändern könnte (Hinweis E 28.1.1992, 91/04/0207 und E 28.4.1992, 91/04/0320).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040077.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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