Die Bundespolizeidirektion Wien erließ gegen den Berufungswerber ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: ?Sie haben am 05.12.2003 um (von ? bis) 20.35 Uhr in Wien, L-weg den PKW mit dem Kennzeichen W-32 gelenkt und als Besitzer einer von einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung gelenkt, obwohl seit der
Begründung: Ihres Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet mehr als 6 Monate verstrichen sind und Sie sich daher nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung befanden Sie haben dadurch fo... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Unrechtsgehalt einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 iVm § 37 Abs 1 FSG liegt bloß im Lenken eines Kfz trotz Verstreichen der für die (aktuell mögliche) Umschreibung einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung gesetzlich vorgesehenen oder behördlich bewilligten Frist. mehr lesen...
Rechtssatz: Ein von einem Kfz-Lenker bereits anlässlich der Anhaltung gezeigtes, offenbar mit einer gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat verbundenes Schuldbekenntnis wegen (erheblicher) Überschreitung der sechsmonatigen Frist ab
Begründung: eines inländischen Hauptwohnsitzes zur Umschreibung einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung kann im Sinne des § 34 Z 17 StGB mildernd wirken, soweit nicht bestimmte
Gründe: gegen den für ein reumütiges Geständnis charakteristischen er... mehr lesen...
Die Bundespolizeidirektion Wien erließ gegen den Berufungswerber ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: "Sie haben am 3.2.2004 um 08.33 Uhr in Wien, E-gasse das Kfz mit dem Kennzeichen W-20 gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung für die Klasse, in die das von Ihnen gelenkte Kfz fällt, nämlich der Klasse B, waren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 1/3 FSG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die geständige Verantwortung eines schon im vorgegangenen Jahr zweimal wegen Lenkens eines Kfz ohne Lenkberechtigung Bestraften, der Zulassungsbesitzer eines von ihm wiederum gelenkten Kfz ist, bildet ohne den Willen zur gänzlichen Auf- oder Weitergabe des eigenen Fahrzeugs kein milderndes (reumütiges) Geständnis iSd § 34 Z 17 StGB, erfordert dieses doch einen (subjektiv) deutlich bekundeten positiven Gesinnungswandel, gegen dessen Annahme keine stichhaltigen (objektiven) Gründ... mehr lesen...
1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: ?Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der P-GesmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin mit Sitz in Wien, am 12.06.2003 auf der Baustelle in Wien, F-gasse, 1) den polnischen Staatsangehörigen Herrn Le Janusz, geb. am 13.09.1967, mit dem Schneiden von Rigipsplatten und 2) den polnischen Staatsangehörigen Herrn Lo Jerzy, geb. am 20.20.1946, mit d... mehr lesen...
Rechtssatz: Im erstinstanzlichen Akt findet sich neben einer Kopie eines Schriftstückes ?Bezirksamtsstrafen, Bemessung, Blaubuch" ein Aktenvermerk, wonach die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt werde, da das Zollamt eine Strafhöhe von Euro 2.000,-- pro Beschäftigtem beantragt habe. Damit zeigt die erstinstanzliche Behörde selbst die Rechtswidrigkeit der von ihr vorgenommenen Strafbemessung auf, da ungeachtet eines St... mehr lesen...
Die Bundespolizeidirektion Wien erließ gegen den Berufungswerber ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: ?Sie haben am 06.07.2001 um 18.15 Uhr in Wien, S-Str. ? L-brücke Ausfahrt Tiefgarage den Gehsteig mit einem Fahrrad in der Längsrichtung befahren, obwohl dies verboten ist. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 68 Abs 1 StVO iVm § 99 Abs 3 lit a StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von ? 58, falls diese unein... mehr lesen...
Rechtssatz: Soweit sich der Berufungswerber darauf beruft, er habe irrtümlich ? und zugleich unbestritten vorwerfbar ? angenommen, die im Eigentum der Wiener Linien stehenden Unfallörtlichkeit (Ausfahrt der Tiefgarage) sei keine Straße mit öffentlichem Verkehr gewesen, übersieht er, dass er damit im Vergleich zur richtigen Einschätzung des Falles keinen geringerwertigen Sorgfaltsmangel geltend macht, hätte er bei Zutreffen seiner irrigen Ansicht doch eine für den allgemeinen (öffentlichen)... mehr lesen...
Aufgrund einer Anzeige des Hauptzollamtes Wien, Team KIAB beim Zollamt Wiener Neustadt (vom 16.7.2002) erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 21. Bezirk, nach Anhörung des Berufungswerbers (Bw) das Straferkenntnis vom 28.8.2002, mit welchem der Bw schuldig erkannt wurde, er habe als Arbeitgeber mit Gewerbestandort in Wien, P-gasse in der Zeit von 17.6.2002 bis 3.7.2002 den polnischen Staatsangehörigen Jacek L, in der Zeit von 24.6.2002 bis 3.7.2002 den poln... mehr lesen...
Rechtssatz: Der subjektive Arbeitskräftemangel des Arbeitgebers, der ausländische Arbeitskräfte (hier: als Hilfsarbeiter für Abbrucharbeiten) beschäftigt, für die (was im vorliegenden Fall unstrittig ist) keine arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen vorgelegen sind, vermag für sich allein genommen keinen Milderungsgrund bei der Strafbemessung darzustellen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 16.10.2001, Zl. 99/09/0058). Es ist nach der Aktenlage auch nicht zu erkennen, dass die Heranziehung d... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG der M-gesellschaft mbH mit dem Sitz in Wien, S-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber in Wien, M-Gürtel, am 9.7.1998 die Ausländer 1) N Rungravee, geb am 3.6.1975, Stbg Thailand, 2) D Ingrid, geb am 25.4.1971, Stbg Slowakei, 3) L Viera, geb am 14.7.1977, Stbg Slowakei und 4... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien bereits mit Berufungsbescheid vom 5.5.1997 in einer Entscheidung über eine Berufung des nunmehrigen Berufungswerbers zu einem, mit dem gegenständlichen Verfahren übereinstimmenden Sachverhalt die Bewilligungspflicht einer Tätigkeit ausländischer Staatsbürgerinnen in der auch dem Berufungsfall zu Grunde liegenden Art und Weise festgestellt, kann keine Rede davon sein, dass sich der Berufungswerber im Tatzeitpunkt (9.7.1998) noch auf Umst... mehr lesen...
Rechtssatz: Der dem angefochtenen Straferkenntnis zu beiden Fakten als maßgebend zugrundegelegte Sachverhalt als solcher ist in Übereinstimmung mit der Aktenlage vorgeworfen und unstrittig; er wird als erwiesen festgestellt. Der Berufungswerber bekämpft auch nicht die Annahme einer zweimaligen Übertretung der Gebotsnorm des § 4 Abs.3 erster Satz ArbIG und schließt sich der unabhängige Verwaltungssenat der rechtlichen Beurteilung durch die belangte Behörde an. Danach steht die Tatbestandsmä... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 74 Abs.5 LMG 1975 begeht im Falle der Ziffer 2 eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem letzten Halbsatz mit Geldstrafe bis zu 25.000,-- S zu bestrafen, wer den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 15 Abs.7 oder 8 lit.a oder b, 19 oder 31 Abs.1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt. Die verfahrensrelevante LMKV 1993 wurde nach ihrer Präambel auf Grund der §§ 7 Abs.2, 10 Abs.1 und 19 Abs.1 LMG 1975 erlassen. Sie hat demnach ihre Grundlage in gesetzlichen Vorschriften, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Lenker eines Kraftfahrzeuges oder die mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person ist, wenn ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges nach kraftfahrrechtlicher Anordnung mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurts verpflichtet. Wer die angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfüg... mehr lesen...
Rechtssatz: In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß die Rechtsmittelwerberin grundsätzlich weder die Lenkereigenschaft noch die Erfüllung des Tatbestandes der ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretung bestritten hat. Sie hat jedoch das Vorliegen einer Notstandssituation behauptet, die im Einklang mit den Bestimmungen des § 6 VStG im Hinblick auf rechtliche Relevanz zu überprüfen war. Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn das Arbeitsinspektorat anführt, daß "in der
Begründung: unter Punkt 6 die Übertretung des § 17 KJBG erwähnt und als Übertretung angeführt, aber diesbezüglich keine Strafe verhängt werde und die Nichtverhängung der Strafe auch nicht begründet werde", so ist folgendes zu entgegnen: In der Anzeige vom 21.9.1993 wurde unter Z4 angeführt, daß "die Jugendliche am 29.5.1993 bis 20.40 Uhr, am 6.6.1993 bis 20.45 Uhr, am 10.6.1993 bis 20.45 Uhr, am 21.6.1993 bis 21.30 Uhr, am 30.6.19... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der D-GesmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft, mit Sitz in Wien, M-straße, auf der Baustelle in Wien, L-straße, am 2.8.1993 um 11.45 Uhr folgende Ausländer beschäftigt hat, obwohl für diese Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt noch ihnen ein Befreiungsschein oder eine gültige Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde. 1) A Laszlo Zolta... mehr lesen...
Beachte VwSen-221150 v. 23.12.1994 Rechtssatz: Die Erwägungen über das von ihr gehandhabte Ermessen bei der Festsetzung der verhängten Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens (hier: gemäß § 31 Abs.2 ANSchG Geldstrafe bis zu 50.000 S) an Hand der objektiven Kriterien des Unrechtsgehalts der Tat (§ 19 Abs.1 VStG) und der subjektiven Kriterien des Schuldgehalts (§ 19 Abs.2 VStG) hat die belangte Behörde in Verletzung der ihr auch diesbezüglich gemäß § 60 AVG (iVm § 24 VStG) aufer... mehr lesen...
Beachte VwSen-240107 v. 2.5.1995 Rechtssatz: Gemäß § 50 Z15 FlUG in der zum Tatzeitpunkt am 13.10.1993 maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. 522/1982 beging derjenige eine Verwaltungsübertretung und war mit Geldstrafe bis zu 60.000 S zu bestrafen, der den Bestimmungen einer aufgrund des § 38 Abs.2 oder 4 FlUG erlassenen Verordnung - das war die FlHV - zuwiderhandelte. Mit der FlUG-Novelle BGBl. Nr. 118/1994 wurde in § 38 ein neuer Abs.3 eingefügt; dadurch erhielt der vormalige Abs.4 die nun... mehr lesen...
Begründung: Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk, erließ als Strafbehörde erster Instanz aufgrund einer Anzeige des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten und nach ergänzenden Ermittlungen das nunmehr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angefochtene Straferkenntnis vom 29.8.1994, dessen
Spruch: wie folgt lautet: "Sie haben als für die T-GesmbH, welche Komplimentär der U GesmbH Nf KG ist, mit dem Sitz in Wien, M-gasse Verantwortlicher zu verantworte... mehr lesen...
Rechtssatz: Die für die Strafbemessung maßgeblichen Grundsätze regelt § 19 VStG. Danach obliegt es der - insoweit eine Ermessensentscheidung treffenden - Strafbehörde, die Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens (hier: gemäß § 366 Abs.1 Einleitung GewO 1994 Geldstrafe bis 50.000 S) an Hand der objektiven Kriterien des Unrechtsgehalts (§ 19 Abs.1 VStG) und der subjektiven Kriterien des Schuldgehalts (§ 19 Abs.2 VStG) zu bewerten und entsprechend dieser Bewertung die Strafe f... mehr lesen...
Rechtssatz: Normadressat des §16 Abs4 BArbSchV ist nicht das die Künette aushebende Unternehmen, sondern der Arbeitgeber der in der Künette tätigen Arbeitnehmer und ist dieser daher für die Einhaltung dieser Vorschrift verantwortlich (vgl zum Fall, daß der Errichter des Gerüstes nicht mit dem Arbeitgeber der auf dem Gerüst tätigen Arbeitnehmer identisch ist VwGH 15.4.1991, 90/19/0501 und 20.7.1992, 92/18/0197). mehr lesen...
Rechtssatz: §16 Abs4 BArbSchV ist ein sogenanntes "Ungehorsamsdelikt", zu dessen Verwirklichung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört: Bei einem Ungehorsamsdelikt könnte der Eintritt eines Schadens nur als Erschwerungs- (der Nichteintritt eines Schadens aber nicht als Milderungs-)grund von Bedeutung sein (vgl E VwGH 17.1.1991, 90/09/0154). mehr lesen...
Beachte VwSen-280068 v. 11.5.1995 Rechtssatz: Was die als verletzt zugrundegelegten Rechtsvorschriften (§ 31 Abs.2 lit.p ANSchG; § 22 Abs.3 BArbSchV und § 46 Abs.5 AAV) anbelangt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung in der
Begründung: des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen. Vor dem Hintergrund dieser hier anzuwendenden Rechtslage steht aber fest, daß die objektiven Tatbilder der angelasteten Verwaltungsübertretungen, nämlich 1. die Benützung eines entgeg... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur
Begründung: des Rechtsmittels verweist das AI auf seine Anzeige vom 23. Jänner 1995 (gemeint wohl: vom 25. Jänner 1995) und bringt vor, daß es in dieser Anzeige eine Strafhöhe von 10.000 S beantragt habe. Es sei jedoch die Strafhöhe auf das Mindestmaß von 2.000 S "herabgesetzt" worden, ohne dem AI Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben; auch die näheren Beweggründe über die "Herabsetzung" des Strafausmaßes habe die belangte Behörde nicht bekanntgegeben. Mit dieser Be... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 74 Abs.5 Z3 iVm § 17 Abs.2 LMG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 S zu bestrafen, der Lebensmittel unter einer Aufmachung oder unter Verwendung von Bezeichnungen, die eine Eignung als diätetisches Lebensmittel dartun, vor ihrer Anmeldung beim Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in Verkehr bringt. Nach § 17 Abs.1 LMG sind diätetische Lebensmittel solche von besonderer Beschaffenheit, die für besti... mehr lesen...
Begründung: I. und II. Auf Grund einer Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 2. Aufsichtsbezirk und nach ergänzenden Ermittlungen erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt fd 4./5. Bezirk das mit 2.9.1994 datierte Straferkenntnis, dessen
Spruch: wie folgt lautet: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der S GesmbH, diese als Komplementärin der S GesmbH & Co KG mit dem Sitz in Wien zu verantworten, daß ... mehr lesen...
Rechtssatz: Daß der Betriebsrat der längeren Arbeitszeit zustimmte und - so der Berufungswerber weiter - die Überschreitungen der (gesetzlichen) Arbeitszeit durch die einzelnen Beschäftigten auf freiwilliger Basis sowie gegen entsprechende Abgeltung ("somit direkt zum unmittelbaren Vorteil der Betroffenen") erfolgten, stellt keinen Strafmilderungsgrund dar (vgl dazu die Erk des VwGH v 11.5.1992, Zl 91/19/0251 und v 30.9.1991, Zl 91/19/0136). mehr lesen...