Norm: StGB §147 Abs1 Z1StGB §223
Rechtssatz: Eine unechte (und damit falsche) Urkunde wird auch bei Unterfertigung mit fremdem Namen und Vertretungszusatz ("in Vertretung") hergestellt, wenn der Täter vom angeblich Vertretenen weder zur Abgabe der schriftlichen Erklärung noch zur vertretungsweisen Unterschriftsleistung ermächtigt war. Entscheidungstexte 12 Os 5/94 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: StGB §147 Abs1 Z1StGB §223
Rechtssatz: Eine falsche (das heißt unechte) Urkunde kann auch durch die dem Willen des Ausstellers widersprechende Ausfüllung eines Blanketts hergestellt werden. Eine solche Blankettfälschung liegt in der hier aktuellen Form des Mißbrauchs einer Ausfüllungsermächtigung vor. In diesem Sonderfall der Blankettfälschung geht es darum, dass jemand, der ermächtigt ist, eine fremde (vom Aussteller blanko unterschriebe... mehr lesen...
Norm: StGB §146 EStGB §146 FStGB §147 Abs1 Z1StGB §223
Rechtssatz: Wird die gefälschte Urkunde erst nach dem betrügerischen Geschäftsabschluß und Eintritt der durch die Täuschung bewirkten Vermögensschädigung im Rechtsverkehr verwendet (wie etwa zur nachträglichen Bekräftigung der bereits eingetretenen Täuschung), so verantwortet der Täter nicht schweren Betrug nach § 146, § 147 Abs 1 Z 1 StGB, sondern Betrug ohne die genannte Qualifikation und... mehr lesen...
Norm: StGB §223StGB §224
Rechtssatz: Beschlußausfertigung Schweizer Gerichte genießen mangels gesetzlicher oder staatsvertraglicher Gleichstellung mit inländischen öffentlichen Urkunden nur den einfachen Strafschutz nach § 223 StGB. Entscheidungstexte 12 Os 2/93 Entscheidungstext OGH 22.04.1993 12 Os 2/93 European Case Law Ide... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z7StGB §223StGB §293
Rechtssatz: Nicht beglaubigte Ablichtungen von Urkunden unterfallen nicht dem strafrechtlichen Urkundenbegriff, eignen sich aber - bei Vorliegen der weiteren Deliktsvoraussetzungen - zur Tatbestandsverwirklichung nach § 293 StGB. Entscheidungstexte 12 Os 128/92 Entscheidungstext OGH 28.01.1993 12 Os 128/92 ... mehr lesen...
Norm: StGB §223StGB §226
Rechtssatz: Die Ermächtigung, mit fremdem Namen fertigen zu dürfen, beinhaltet noch nicht den Auftrag dazu. Entscheidungstexte 14 Os 139/92 Entscheidungstext OGH 24.11.1992 14 Os 139/92 Veröff: JBl 1993,736 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0095713 Dokumen... mehr lesen...
Norm: StGB §223StGB §288StGB §289StGB §292StGB §293StGB §311
Rechtssatz: Ein im Strafgesetzbuch inhaltlich differenzierter Gebrauch des Begriffs "falsch" wurzelt in der sprachlichen Mehrdeutigkeit dieses Wortes. In Anbetracht der gesetzesinhärenten spezifisch strafrechtlichen Mehrdeutigkeit der Begriffsbezeichnung "falsch" ist deren jeweilige Auslegung über eine bloß grammatikalische, logisch-systematische Betrachtungsweise hinaus (vor allem) a... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 36-jährige Peter G***** (zu A/) des Vergehens der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt nach § 311 StGB und (zu B/) des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 311 StGB unter Anwendung der §§ 28 und 37 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen (für den Fall der Uneinbringlichkeit 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt; der Tagessatz wurde mit 200 S bestimmt. Gemäß § 43 Abs.... mehr lesen...
Norm: StGB §223StGB §224StGB §228StGB §311
Rechtssatz: Die Strafbestimmung des § 311 StGB dient (ebenso wie jene des § 228 StGB) dem Schutz vor unwahren öffentlichen Urkunden, während die §§ 223, 224 StGB den Schutz des Vertrauens auf die Echtheit bzw Unverfälschtheit von Urkunden bezwecken. Entscheidungstexte 16 Os 43/90 Entscheidungstext OGH 15.02.1991 16 Os 43/90 Veröff... mehr lesen...
Norm: StGB §28 CbStGB §223StGB §224StGB §302
Rechtssatz: Ein allgemein strafbares Delikt (hier: §§ 223, 224 StGB) wird vom Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB) als einem echten (Missbrauchsdelikt) Sonderdelikt unter der Voraussetzung, dass es nicht strenger strafbedroht ist als letzteres, nicht nur in jenen Fällen konsumiert, in denen sich zumindest eine Teilphase davon als Ausübung der (damit missbrauchten) Befugnis zur Vornahme von Amtsgesc... mehr lesen...
Gründe: Mit dem (auch andere Entscheidungen enthaltenden) angefochtenen Urteil wurden Adelheid S*** (laut Pkt 2.) und Erich W*** (laut Pkt 5.) des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 und Abs. 2 (zweiter Satz) StGB, letzterer als Beteiligter gemäß § 12 (dritter Fall) StGB, S*** überdies (laut Pkt 1.) des Verbrechens des schweren Diebstahls (von 26.000 S Bargeld) durch (unter Verwendung eines widerrechtlich erlangten Schlüssels verübten) Einbruch nach §§ 127,... mehr lesen...
Norm: StGB §223
Rechtssatz: Für die Annahme einer Urkundenfälschung reicht es hin, wenn der Täter die urkundliche Erklärung mit falschem Namen unterzeichnet und schon damit den Anschein erweckt, diese stamme von dem auf der Urkunde angegebenen Aussteller. Ob er hiebei versucht, den Namenszug des angeblichen Ausstellers möglichst genau nachzumachen, ist unerheblich. Entscheidungstexte 12 Os ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 7.Juni 1916 geborene Pensionist Otto M***-G*** des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er inhaltlich unrichtige Schadensmeldungen zu Haushaltsversicherungspolizzen der V*** DER Ö*** B*** Versicherungsaktiengesellschaft (im folgenden kurz: V***), auf denen er die Unterschriften der Versicherungsnehmer (ohne deren Wissen) nachgemacht hatte, die er dem abgesondert verfolgten Dr. Kurt R**... mehr lesen...
Gründe: Mit dem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 6.Juli 1989, GZ 6 E Vr 1355/89-5, wurde der am 10. April 1964 geborene beschäftigungslose Alfred G*** des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat der Angeklagte im Jahre 1989 in Graz zwei vom praktischen Arzt Dr. Johann K*** ausgestellte Rezepte, die zum Bezug von Rohypnol berechtigten, dadurch, daß er darauf den Schriftzug "Antapentan"... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z7StGB §223StGB §229
Rechtssatz: Blutspenderausweis und Notfallskarte sind Urkunden im strafrechtlichen Sinn. Entscheidungstexte 12 Os 168/89 Entscheidungstext OGH 22.02.1990 12 Os 168/89 14 Os 49/02 Entscheidungstext OGH 25.06.2002 14 Os 49/02 Beisatz: Ein Blutspenderausweis, in dem medizinisch releva... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 2.Oktober 1946 geborene Karl Albin L*** des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 und § 15 StGB (I), des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und § 15 StGB (II) und des Vergehens des versuchten unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach §§ 15, 136 Abs. 1 und 2 StGB (III) schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien I. nachst... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Da die
Begründung: der angefochtenen Entscheidung zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Insbesondere ist der Ansicht des Berufungsgerichtes beizupflichten, daß sich der Kläger dadurch, daß er in der Zeit von 1980 - 1984 als Kraftfahrer an Tachographen (Diagramm-)scheiben des von i... mehr lesen...
Gründe: Der 41jährige Herbert E*** wurde des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 224 (§ 223 Abs. 1) StGB schuldig erkannt. Darnach hat er Anfang Mai 1989 I. in Wien der Anna K*** durch Einbruch in ihr Kellerabteil fünf Flaschen Wein im Wert von 150 S gestohlen, II. in Graz einen Führerschein, Zulassungsscheine für einen Anhänge... mehr lesen...
Norm: StGB §223
Rechtssatz: Das Tatbild der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 und 2 StGB erfordert auf der subjektiven Tatseite über den auf die Verwirklichung des diesem Tatbild entsprechenden Sachverhalts gerichteten Vorsatz gemäß § 5 Abs 1 StGB hinaus den "erweiterten" Vorsatz, dass die (falsche oder verfälschte) Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde (Abs 1) oder geb... mehr lesen...
Norm: StGB §223
Rechtssatz: Im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der beiden Begehungsarten der Urkundenfälschung (§ 223 Abs 1 und Abs 2 StGB) als auch der drei Täterschaftsarten (§ 12 erster bis dritter Fall StGB) ist auch §§ 12 dritter Fall, 223 Abs 2 StGB mit §§ 12 erster Fall, 223 Abs 1 StGB rechtlich gleichwertig. Entscheidungstexte 15 Os 84/88 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: StGB §146 FStGB §223
Rechtssatz: Daraus, daß die Benützung einer verfälschten Urkunde beim Betrug (§ 146 StGB) qualifizierend wirkt (§ 147 Abs 1 Z 1 StGB), wenn die betreffende Urkunde hiebei als Täuschungsmittel verwendet wird, geht klar hervor, daß der Unrechtsgehalt von deren Verfälschung (§ 223 StGB) dann, aber auch nur dann durch die Bestrafung des Betruges mitabgegolten (konsumiert) wird, wenn die Vortat eben jene qualifizierende Wi... mehr lesen...
Gründe: Die am 5. Mai 1965 geborene, beschäftigungslos gewesene Christine R*** ist des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB. (I), des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 und 2 StGB. (II 1) und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 224 StGB. (II 2) schuldig erkannt und hiefür nach §§ 28, 147 Abs 3 StGB. zu einer Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren verurteilt worden. Gegen dieses Urteil erhob die Angeklagte lediglich... mehr lesen...
Gründe: Der am 8.November 1961 geborenem Hausbesorger Mario M*** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z. 1, Abs 3 und 15 StGB. schuldig erkannt. Er hat in Imst mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, den Autoverkäufer Armin N*** durch sein Auftreten als zahlungswilliger und zahlungsfähiger Käufer unter Benützung einer verfälschten Urkunde, nämlich eines vom Postamt Imst abgestempelten Empfangscheins der Pos... mehr lesen...
Gründe: Mit dem oben näher bezeichneten Urteil wurde der Justizwachebeamte Dieter M*** des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er - zusammengefaßt wiedergegeben - am 17.Juli 1986 in Wels als Stellvertreter des Gefangenen-Kleidermagazineurs eine nicht ausgeforschte Person veranlaßt, wahrheitswidrig die Empfangnahme eines unter den Depositen des Strafgefangenen Manfred M*** befindlichen Damenfahrrades als dessen angebliche Tante mit de... mehr lesen...
Norm: StGB §223
Rechtssatz: Entscheidendes Kriterium für die Unechtheit einer Urkunde ist die Identitätstäuschung: Über die Person des wirklichen Ausstellers wird ein Irrtum erregt, der rechtsgeschäftliche Verkehr wird auf einen Aussteller hingewiesen, der in Wirklichkeit nicht hinter der in der Urkunde verkörperten Erklärung steht. Nicht tatbestandsmäßig ist dagegen die Namenstäuschung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Aussteller nur ü... mehr lesen...
Norm: StGB §223StGB §224
Rechtssatz: Mit der Unterfertigung eines Protokolls stellt der Vernommene - unbeschadet des Umstands, daß schon durch die vom vernehmenden (Polizeibeamten) Beamten unterfertigte Beurkundung seiner Angaben eine eigene (öffentliche) Urkunde errichtet wurde (15 Os 130/87) - jedenfalls auch seinerseits eine rechtserhebliche schriftliche Erklärung aus und damit gleichfalls eine (einen integrierenden Bestandteil der vorerwähn... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gertraud Juliane P*** der Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4 und § 15 StGB (A), der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 (erster Fall) StGB (B) und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 1, 224 StGB (C) schuldig erkannt. Darnach hat sie A) anderen fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich oder einen Dr... mehr lesen...
Gründe: Rechtliche Beurteilung Nach gefestigter neuerer Rechtsprechung fällt nicht jede von einem öffentlichen Beamten ausgestellte oder bestätigte Urkunde unter dem Begriff der "besonders geschützten öffentlichen Urkunde" des § 224 StGB. Vielmehr wird dieser verstärkte strafrechtliche Schutz nur solchen, von einem öffentlichen Organ oder einem öffentlichen Notar innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse ausgestellten oder bestätigten Urkunden zuerkannt, die... mehr lesen...
Norm: StGB §223StGB §224StGB §228StGB §311
Rechtssatz: Das Exekutionsregister (§ 393 Geo) und das Vollzugsbuch (§ 551 Abs 2 Geo) sind öffentliche Urkunden. Entscheidungstexte 15 Os 105/87 Entscheidungstext OGH 06.11.1987 15 Os 105/87 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0095586 Dokumen... mehr lesen...