Norm
StGB §146 FRechtssatz
Daraus, daß die Benützung einer verfälschten Urkunde beim Betrug (§ 146 StGB) qualifizierend wirkt (§ 147 Abs 1 Z 1 StGB), wenn die betreffende Urkunde hiebei als Täuschungsmittel verwendet wird, geht klar hervor, daß der Unrechtsgehalt von deren Verfälschung (§ 223 StGB) dann, aber auch nur dann durch die Bestrafung des Betruges mitabgegolten (konsumiert) wird, wenn die Vortat eben jene qualifizierende Wirkung nach sich zieht; ist das nicht der Fall, dann bleibt auch die zur Vorbereitung eines Betruges dienende Urkundenverfälschung gesondert strafbar, weil ansonsten das ihr innewohnende eigenständige Tatunrecht nicht erfaßt würde. Insoweit ist echte Realkonkurrenz von Betrug und Urkundenfälschung möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094599Dokumentnummer
JJR_19880920_OGH0002_0150OS00084_8800000_001