RS OGH 1988/9/20 15Os84/88, 13Os74/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1988
beobachten
merken

Norm

StGB §146 F
StGB §223

Rechtssatz

Daraus, daß die Benützung einer verfälschten Urkunde beim Betrug (§ 146 StGB) qualifizierend wirkt (§ 147 Abs 1 Z 1 StGB), wenn die betreffende Urkunde hiebei als Täuschungsmittel verwendet wird, geht klar hervor, daß der Unrechtsgehalt von deren Verfälschung (§ 223 StGB) dann, aber auch nur dann durch die Bestrafung des Betruges mitabgegolten (konsumiert) wird, wenn die Vortat eben jene qualifizierende Wirkung nach sich zieht; ist das nicht der Fall, dann bleibt auch die zur Vorbereitung eines Betruges dienende Urkundenverfälschung gesondert strafbar, weil ansonsten das ihr innewohnende eigenständige Tatunrecht nicht erfaßt würde. Insoweit ist echte Realkonkurrenz von Betrug und Urkundenfälschung möglich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094599

Dokumentnummer

JJR_19880920_OGH0002_0150OS00084_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten