Norm
StGB §223Rechtssatz
Ein im Strafgesetzbuch inhaltlich differenzierter Gebrauch des Begriffs "falsch" wurzelt in der sprachlichen Mehrdeutigkeit dieses Wortes. In Anbetracht der gesetzesinhärenten spezifisch strafrechtlichen Mehrdeutigkeit der Begriffsbezeichnung "falsch" ist deren jeweilige Auslegung über eine bloß grammatikalische, logisch-systematische Betrachtungsweise hinaus (vor allem) auch von der im konkreten Zusammenhang zugrunde liegenden kriminalpolitischen Zielrichtung und des sich daraus ergebenden Regelungszwecks bestimmt, soll sie ein gesetzesgerechtes Ergebnis zeitigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0095549Dokumentnummer
JJR_19921015_OGH0002_0120OS00075_9200000_001