RS OGH 1992/10/15 12Os75/92

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Veröffentlicht am 15.10.1992
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Norm

StGB §223
StGB §288
StGB §289
StGB §292
StGB §293
StGB §311

Rechtssatz

Ein im Strafgesetzbuch inhaltlich differenzierter Gebrauch des Begriffs "falsch" wurzelt in der sprachlichen Mehrdeutigkeit dieses Wortes. In Anbetracht der gesetzesinhärenten spezifisch strafrechtlichen Mehrdeutigkeit der Begriffsbezeichnung "falsch" ist deren jeweilige Auslegung über eine bloß grammatikalische, logisch-systematische Betrachtungsweise hinaus (vor allem) auch von der im konkreten Zusammenhang zugrunde liegenden kriminalpolitischen Zielrichtung und des sich daraus ergebenden Regelungszwecks bestimmt, soll sie ein gesetzesgerechtes Ergebnis zeitigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0095549

Dokumentnummer

JJR_19921015_OGH0002_0120OS00075_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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