(1) Wer eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz herstellt oder eine echte Urkunde mit dem Vorsatz verfälscht, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine falsche oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht.
Durch den Erhalt einer Rechnung inkl. Mahnspesen musste ich feststellen, dass ich bereits im November 2016 ein Paket erhalten haben sollte. Die Annahme habe ich auch unterschrieben. Allerdings habe ich nie das Paket erhalten bzw. handelt es sich definitiv nicht um meine Unterschrift. Dies war auc... mehr lesen...
Die Klarnamenpflicht auf Facebook ist umstritten. Zuckerberg verlangt von den Usern bei zweifeln an der Richtigkeit des Namen einen Ausweis. Es gibt allerdings die Option mit Kundenkarten und nicht amtlichen "Ausweisen" den Namen zu verifizieren (https://m.facebook.com/help/159096464162185 , was ... mehr lesen...
1 Kommentar zu § 223 StGB
Kommentar zum § 223 StGB von lexlegis
Um das Delikt der Urkundenfälschung ausreichend erläutern zu können, sollte zunächst geklärt werden, was eine Urkunde ist. Nach der Legaldefinition des § 74 Abs 1 Z 7 StGB ist eine Urkunde eine Schrift, die errichtet worden ist, um ein Recht oder ein Rechtsverh&... mehr lesen...