Norm
StGB §28 CbRechtssatz
Ein allgemein strafbares Delikt (hier: §§ 223, 224 StGB) wird vom Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB) als einem echten (Missbrauchsdelikt) Sonderdelikt unter der Voraussetzung, dass es nicht strenger strafbedroht ist als letzteres, nicht nur in jenen Fällen konsumiert, in denen sich zumindest eine Teilphase davon als Ausübung der (damit missbrauchten) Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften darstellt, sondern auch dann, wenn es (umgekehrt) seinerseits im Rahmen eines auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhenden, als Amtsmissbrauch zu beurteilenden Tatkomplexes begangen wird, indem es tatplangemäß - nicht etwa bloß als Nachtat zu dessen Verschleierung, sondern vielmehr - als Teilakt zu dessen Realisierung dient.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0091432Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018