Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Oktober 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Adelheid S*** und Erich W*** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 und Abs. 2 (zweiter Satz) StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten S*** sowie über die Berufung des Angeklagten W*** gegen das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 5.Juli 1990, GZ 12 Vr 496/89-127, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Tschulik, und der Verteidiger Dr. Sterneder (für S***) sowie Dr. Kriftner (für W***), jedoch in Abwesenheit beider Angeklagten, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben: das angefochtene Urteil, welches sonst unberührt bleibt, wird in Ansehung der Angeklagten Adelheid S*** im Schuldspruch laut Pkt 3. sowie im sie betreffenden Strafausspruch, jedoch unter Aufrechterhaltung des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung, aufgehoben; gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO wird in diesem Umfang unter Ausschaltung des bezeichneten Schuldspruchs in der Sache selbst erkannt:
Adelheid S*** wird für die ihr nach dem aufrecht gebliebenen Teil des Schuldspruchs zur Last fallenden strafbaren Handlungen nach §§ 28 Abs. 1, 302 Abs. 2 StGB zu 4 (vier) Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit ihrer Berufung wird die Angeklagte S*** auf die Strafneubemessung verwiesen.
Der Berufung des Angeklagten Erich W*** wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen beiden Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem (auch andere Entscheidungen enthaltenden) angefochtenen Urteil wurden Adelheid S*** (laut Pkt 2.) und Erich W*** (laut Pkt 5.) des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 und Abs. 2 (zweiter Satz) StGB, letzterer als Beteiligter gemäß § 12 (dritter Fall) StGB, S*** überdies (laut Pkt 1.) des Verbrechens des schweren Diebstahls (von 26.000 S Bargeld) durch (unter Verwendung eines widerrechtlich erlangten Schlüssels verübten) Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB und (laut Pkt 3.) des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB sowie W*** außerdem (laut Pkt 4.) des Vergehens des (schweren) Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB schuldig erkannt.
Als Amtsmißbrauch hat S*** zu verantworten, daß sie beginnend im Jahr 1984 bis zum 15.November 1989 als Rechnungsführerin des Kreisgerichtes Wels, sohin als Beamtin, mit dem Vorsatz, die Republik Österreich in deren Recht auf ordnungsgemäße Auszahlung von Sachverständigen- und Dolmetsch-Gebühren (gemeint: am - dadurch betroffenen - Vermögen) zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbrauchte, indem sie wiederholt die Auszahlung von Gebühren an Sachverständige und Dolmetscher in der Gesamthöhe von 5,462.830 S fingierte sowie diesen Betrag teils sich und teils W*** zueignete, wodurch sie einen 500.000 S übersteigenden Schaden herbeiführte (Faktum 2.).
Urkundenfälschung wird ihr angelastet, weil sie dabei in der Zeit vom 25.April 1984 bis zum 2.November 1989 in 1368 Fällen richterliche Gebührenbestimmungsbeschlüsse, auf denen sie die Unterschriften der Richter nachmachte, also falsche öffentliche Urkunden, herstellte sowie falsche Empfangsbestätigungen darauf anbrachte und dementsprechende Auszahlungen in der Amtsrechnung verbuchte, wobei sie mit dem Vorsatz handelte, daß die falschen öffentlichen Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis von Tatsachen gebraucht werden, und zwar zum Nachweis der richterlich verfügten Barauszahlung der betreffenden Gebühren an Sachverständige und Dolmetscher (Faktum 3.).
Rechtliche Beurteilung
Der nur gegen den zuletzt relevierten Schuldspruch gerichteten, im Gerichtstag auf die Geltendmachung des in § 281 Abs. 1 Z 10 StPO bezeichneten Grundes eingeschränkten Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten S*** kommt Berechtigung zu.
Wird doch ein allgemein strafbares Delikt (hier: §§ 223, 224 StGB) vom Mißbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB) als einem echten (Mißbrauchs-) Sonderdelikt unter der Voraussetzung, daß es nicht strenger strafbedroht ist als letzteres, nicht nur in jenen Fällen konsumiert, in denen sich zumindest eine Teilphase davon als Ausübung der (damit mißbrauchten) Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften darstellt (vgl SSt 49/32 = verst.Senat, RZ 1985/20, EvBl 1985/84 ua), sondern auch dann, wenn es (umgekehrt) seinerseits im Rahmen eines auf einem einheitlichen Willensentschluß beruhenden, als Amtsmißbrauch zu beurteilenden Tatkomplexes begangen wird, indem es tatplangemäß - nicht etwa bloß als Nachtat zu dessen Verschleierung (idS 12 Os 54/85 ua), sondern vielmehr - als Teilakt zu dessen Realisierung dient (vgl ÖJZ-LSK 1979/230, EvBl 1982/158, 1983/68, SSt 53/57, ZVR 1985/148 ua).
Gerade das aber trifft im vorliegenden Fall für die Herstellung und Verwendung der falschen richterlichen Gebührenbestimmungsbeschlüsse (§§ 223 Abs. 2, 224 StGB) zu, die nach dem Tatplan der Beschwerdeführerin - gleichermaßen wie die darauf angebrachten fingierten Quittungen von Sachverständigen und Dolmetschern (§ 223 Abs. 2 StGB) und deren Verbuchung in der Amtsrechnung (§ 311 StGB) - geradezu unabdingbare Voraussetzung für die ihr als Mißbrauch der Amtsgewalt (§ 302 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz StGB) zur Last fallenden Geldauszahlungen war, sodaß ihr Unrechtsgehalt nach dem zuvor Gesagten schon durch deren Bestrafung abgegolten wird.
Demgemäß war der Schuldspruch laut Pkt 3. in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde aus dem angefochtenen Urteil auszuschalten, ohne daß es erforderlich wäre, auf das weitere darauf bezogene Beschwerdevorbringen einzugehen.
Bei der dadurch erforderlich gewordenen Neubemessung der nach §§ 28 Abs. 1, 302 Abs. 2 StGB über Adelheid S*** zu verhängenden Strafe waren das Zusammentreffen zweier Verbrechen, die Begehung des Amtsmißbrauchs während eines längeren Zeitraums und die große Höhe des vor dem 1.März 1988 daraus entstandenen, nicht qualifikationsrelevanten Schadens erschwerend sowie ihre vormalige Unbescholtenheit, ihr Geständnis und eine teilweise Schadensgutmachung (in der Größenordnung von rund 240.000 S) mildernd. Darnach erscheint unter Bedacht auf die tat- und persönlichkeitsbezogene Schuld dieser Angeklagten (§ 32 StGB) die Verhängung einer Freiheitsstrafe in der (gegenüber dem erstinstanzlichen Strafausmaß von fünf Jahren etwas reduzierten) Dauer von vier Jahren als angemessen.
Mit ihrer Berufung war sie darauf zu verweisen.
Den Angeklagten W***, der aus seiner Beitragstäterschaft zum Amtsmißbrauch mehr als 3 Millionen S und wegen Betruges weitere 300.000 S Schaden zu verantworten hat, verurteilte das Schöffengericht, gleichfalls nach §§ 28 (Abs. 1), 302 Abs. 2 StGB zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wurden das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die große Höhe des die Qualifikationsgrenze übersteigenden Schadens aus dem Amtsmißbrauch als erschwerend, sein bisher untadeliger Lebenswandel und sein überwiegendes Geständnis hingegen als mildernd gewertet. Der eine Strafherabsetzung sowie die Gewährung bedingter Strafnachsicht, allenfalls in Ansehung eines Teiles der Strafe, anstrebenden Berufung des genannten Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Seiner Bereitschaft zur Schadensgutmachung, in Ansehung deren er selbst einräumt, daß sie sich derzeit in bloßen Erklärungen erschöpft, kommt nicht die Bedeutung eines Milderungsumstands zu, und von einer bloß untergeordneten Beteiligung seinerseits am Amtsmißbrauch der Angeklagten S***, die er überdies um 300.000 S betrog, in dem für ihn maßgebenden Tatzeitraum kann nach den (durch das Berufungsvorbringen nicht in Frage gestellten) Urteilsfeststellungen gleichfalls keine Rede sein; die große Höhe des daraus entstandenen Schadens aber wurde ihm mit Bezug auf den vor dem Inkrafttreten des StrÄG 1987 gelegenen Teil dieses Zeitraums, der für die strafsatzerhöhende Qualifikation nach § 302 Abs. 2 StGB nicht relevant ist, mit Recht angelastet. Bei richtiger Würdigung seiner Strafzumessungsschuld (§ 32 StGB) hat das Erstgericht dementsprechend die Dauer der über ihn verhängten Freiheitsstrafe mit dreieinhalb Jahren keineswegs zu hoch ausgemessen; für die Anwendung der §§ 43, 43 a StGB war schon angesichts dieses Strafausmaßes kein Raum.
Der Berufung des Angeklagten W*** mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Anmerkung
E22298European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0150OS00098.9.1030.000Dokumentnummer
JJT_19901030_OGH0002_0150OS00098_9000000_000