Norm
StGB §147 Abs1 Z1Rechtssatz
Eine falsche (das heißt unechte) Urkunde kann auch durch die dem Willen des Ausstellers widersprechende Ausfüllung eines Blanketts hergestellt werden. Eine solche Blankettfälschung liegt in der hier aktuellen Form des Mißbrauchs einer Ausfüllungsermächtigung vor. In diesem Sonderfall der Blankettfälschung geht es darum, dass jemand, der ermächtigt ist, eine fremde (vom Aussteller blanko unterschriebene) Urkunde durch Ausfüllung zu vervollständigen, ihr einen von der Vereinbarung im Innenverhältnis abweichenden Inhalt gibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094445Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020