Norm
StGB §223Rechtssatz
Mit der Unterfertigung eines Protokolls stellt der Vernommene - unbeschadet des Umstands, daß schon durch die vom vernehmenden (Polizeibeamten) Beamten unterfertigte Beurkundung seiner Angaben eine eigene (öffentliche) Urkunde errichtet wurde (15 Os 130/87) - jedenfalls auch seinerseits eine rechtserhebliche schriftliche Erklärung aus und damit gleichfalls eine (einen integrierenden Bestandteil der vorerwähnten Urkunde darstellende weitere) Urkunde her.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0095444Dokumentnummer
JJR_19880209_OGH0002_0150OS00179_8700000_001