Norm
StGB §146 ERechtssatz
Wird die gefälschte Urkunde erst nach dem betrügerischen Geschäftsabschluß und Eintritt der durch die Täuschung bewirkten Vermögensschädigung im Rechtsverkehr verwendet (wie etwa zur nachträglichen Bekräftigung der bereits eingetretenen Täuschung), so verantwortet der Täter nicht schweren Betrug nach § 146, § 147 Abs 1 Z 1 StGB, sondern Betrug ohne die genannte Qualifikation und zusätzlich das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094390Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.04.2022