Norm
StGB §223Rechtssatz
Entscheidendes Kriterium für die Unechtheit einer Urkunde ist die Identitätstäuschung: Über die Person des wirklichen Ausstellers wird ein Irrtum erregt, der rechtsgeschäftliche Verkehr wird auf einen Aussteller hingewiesen, der in Wirklichkeit nicht hinter der in der Urkunde verkörperten Erklärung steht. Nicht tatbestandsmäßig ist dagegen die Namenstäuschung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Aussteller nur über seinen Namen täuscht, nicht aber über seine Identität, weil über seine Person (entweder allgemein oder in bestimmten Personenkreisen) kein Zweifel bestehen kann.
BGH vom 21.03.1985, 1 StR 520/84; Veröff: NJW 1985,2487
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0095489Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2015