Norm
StGB §147 Abs1 Z1Rechtssatz
Eine unechte (und damit falsche) Urkunde wird auch bei Unterfertigung mit fremdem Namen und Vertretungszusatz ("in Vertretung") hergestellt, wenn der Täter vom angeblich Vertretenen weder zur Abgabe der schriftlichen Erklärung noch zur vertretungsweisen Unterschriftsleistung ermächtigt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0094437Dokumentnummer
JJR_19940303_OGH0002_0120OS00005_9400000_003