RS OGH 1994/3/3 12Os5/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1994
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Norm

StGB §147 Abs1 Z1
StGB §223

Rechtssatz

Eine unechte (und damit falsche) Urkunde wird auch bei Unterfertigung mit fremdem Namen und Vertretungszusatz ("in Vertretung") hergestellt, wenn der Täter vom angeblich Vertretenen weder zur Abgabe der schriftlichen Erklärung noch zur vertretungsweisen Unterschriftsleistung ermächtigt war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0094437

Dokumentnummer

JJR_19940303_OGH0002_0120OS00005_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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