Norm
StGB §223Rechtssatz
Das Tatbild der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 und 2 StGB erfordert auf der subjektiven Tatseite über den auf die Verwirklichung des diesem Tatbild entsprechenden Sachverhalts gerichteten Vorsatz gemäß § 5 Abs 1 StGB hinaus den "erweiterten" Vorsatz, dass die (falsche oder verfälschte) Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde (Abs 1) oder gebraucht wird (Abs 2). Mit diesem für beide Absätze des § 223 StGB gleichen sogenannten Täuschungsvorsatz handelt, wer durch Täuschung über die Echtheit einen anderen zu einem bestimmten Verhalten im Rechtsverkehr veranlassen will, wer durch den Gebrauch der Urkunde eine rechtserhebliche Reaktion eines anderen, eine rechtliche erhebliche Maßnahme bezweckt. Dabei muß die Urkunde wegen ihres Inhalts in rechtserheblicher Weise verwendet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0095613Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.06.2011