Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Romulus A***** und Ioan S***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten (richtig - vgl Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 148 Rz 10) gewerbsmäßig schweren Diebstahls als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 (richtig:) zweiter und dritter Fall und 15 StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Romulus A***** und Ioan S***** des Verbrechens des teil... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftig gewordenen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Felix F*****, soweit für das Nichtigkeitsverfahren relevant, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 14. Februar 2003 in Wien Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich die Bankomatkarte der Tanja R***** mit dem Vorsatz unterdrückt hatte, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechts... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthält, wurde Gheorghe Dumitru C***** der Verbrechen (A) der erpresserischen Entführung nach § 102 Abs 2 Z 1 erster Fall und Abs 4 StGB, (B/1) der versuchten schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 2 (zu ergänzen: und § 15) StGB, (B/2/a und b) der versuchten schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 (zu ergänzen: und § 15) StGB, (C/2) der schweren Nötigung nac... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Brahim A***** (jeweils) (richtig:) der Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB (A./I./ bis VI./) und des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (B./1./ bis 5./) sowie (richtig:) der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach (richtig:) § 229 Abs 1 StGB (C./I./, II./) schuldig erkannt. Demnach hat Brahim A***** in Wien Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Te... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Abs1 Z7StGB §223StGB §229 Abs1
Rechtssatz: Bankomatkarten sind aus der Sicht des Obersten Gerichtshofes als Urkunden anzusehen. Die Urkundenqualität einer Bankomatkarte folgt schon daraus, dass die ausgebende Bank als unverwechselbar erkennbarer Aussteller derselben fungiert und mit dieser Karte erklärt, dass der (berechtigte) Inhaber insbesondere bestimmte Leistungen des Kartenausstellers in Anspruch nehmen kann (Beweisfunktion ... mehr lesen...
Gründe: Franz W***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten, gewerbsmäßigen schweren, durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 bis 3, 130 zweiter Satz (erster und zweiter Fall) und 15 StGB (A/II/1), Valter K***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten, gewerbsmäßigen schweren, durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 bis 3, 130 zweiter Satz (erster und zweiter Fall) und ... mehr lesen...
Gründe: Djordje S***** wurde - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz - der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (II) sowie der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (V/A) schuldig erkannt. Djordje S***** wurde - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz - der Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB (römisch II) sowie der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, Fin... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unangefochten gebliebenen Schuldspruch des Angeklagten Daniel W***** enthält, wurde der Angeklagte Dieter F***** der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten "gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch" nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 erster und vierter Fall und 15 StGB (I) und des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 erster und zweiter Fall StGB (III) sowie des Vergehe... mehr lesen...
Gründe: Dem angefochtenen Urteil liegen im anfechtungsrelevanten Teil mehrere Schuldspruchkomplexe wegen verschiedener (nach dem Strafgesetzbuch und dem Finanzstrafgesetz) strafbarer Handlungen zu Grunde, die sich nach den erstgerichtlichen Feststellungen als überwiegend mehraktige Verwirklichung eines organisierten, von vernetzter Beteiligung mehrerer Komplizen gekennzeichneten Tatkonzeptes darstellen, das auf die Schädigung von Staatsfinanzen auch durch amtsmissbräuchliche Malvers... mehr lesen...
Norm: FPG §2 Abs4 Z4FrG 1992 §1 Abs3PassG 1969 §39StGB §223StGB §224
Rechtssatz: Ausländische öffentliche Urkunden genießen den erhöhten strafrechtlichen Schutz des § 224 StGB dann, wenn sie kraft Gesetzes oder kraft zwischenstaatlichen Vertrages den inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind. Inländischen öffentlichen Urkunden ausdrücklich gesetzlich gleichgestellt waren während des hier aktuellen Tatzeitraumes (vom 18. April 1992 ... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil (des Einzelrichters) des Landesgerichtes Eisenstadt vom 16. Februar 1999, GZ 12 EVr 522/98-126, wurde der am 2. April 1958 geborene irakische Staatsbürger S***** A***** des Verbrechens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (1), des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (3), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (4) sowie des Vergehens (richtig: d... mehr lesen...
Norm: StGB §223
Rechtssatz: Das Unterfertigen eines Schriftstückes mit fremdem Namen bewirkt, liegt keine Ermächtigung zu einem solchen Unterzeichnen vor, eine falsche Urkunde (15 Os 49/92). Auch das (mündlich) geäußerte Vorhaben, eine bestimmte Erklärung schriftlich abgeben zu wollen, macht entsprechende Schriftstücke, die von anderen Personen hergestellt und eingenmächtig mit fremdem Namen unterschrieben werden, nicht zu echten Urkunden. ... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 22. Oktober 1997, GZ 18 E Vr 252/97-33, wurde Dr. Josef D***** des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 28. Jänner 1997 in Klagenfurt als (im Klubsekretariat der sozialdemokratischen Abgeordneten zum Kärntner Landtag Dienst versehender) Landesbeamter unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Ge... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden - Urteil wurde Dr. Oswald L***** des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 22. April 1998 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten (oder eines Dritten) unrechtmäßig zu bereichern, Mohamed A***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, zur entgeltlichen Ausfolgu... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z7StGB §223StGB §229
Rechtssatz: Mahnschreiben betreffend rückständige Mietzinszahlungen sind Urkunden im Sinne § 74 Z 7 StGB. Entscheidungstexte 14 Os 11/98 Entscheidungstext OGH 17.03.1998 14 Os 11/98 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109793 Dokumentnummer JJR_1... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Brigitte B***** des Verbrechens des (richtig:) gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (I.) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Brigitte B***** des Verbrechens des (richtig:) gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB (römisch eins.) und des Vergehens der Urkundenu... mehr lesen...
Norm: StGB §223 Info
Rechtssatz: Informationen zu § 223 StGB Verweisungen: Zum Rechtsverkehr siehe auch § 311 StGB. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102638 Dokumentnummer JJR_19960917_OGH0002_000STG00223_9600000_001 mehr lesen...
Norm: StGB §28 CbStGB §164StGB §223
Rechtssatz: Urkundenfälschung ist keine "typische Begleittat" einer Hehlerei, zumal letztere nicht regelmäßig mit der Begehung eines Urkundendeliktes verbunden ist. Entscheidungstexte 15 Os 150/95 Entscheidungstext OGH 11.01.1996 15 Os 150/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH... mehr lesen...
Norm: StGB §223StGB §224Tir KurzparkzonenabgabeG §6
Rechtssatz: Die selbständige Strafbarkeit des Gebrauches einer hinsichtlich der Gültigkeitsdauer manipulierten amtlichen Anwohnerparkkarte, sohin einer verfälschten inländischen öffentlichen Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis der Parkberechtigung ihres Benutzers wird durch den Verwaltungsstraftatbestand nach § 6 lit a der Innsbrucker KurzparkzonenabgabeV (in Verbindung mit § 6 Abs 1 lit a Tir... mehr lesen...
Norm: StGB §223
Rechtssatz: Anders als die zur Identitätstäuschung errichtete unechte Urkunde wird die (inhaltlich) unrichtige Urkunde, die sogenannte schriftliche Lüge, vom Echtheitsbegriff (Fälschungsbegriff) Begriff des § 223 StGB nicht erfaßt. Sohin begeht keine Urkundenfälschung, wer eine rechtserhebliche Erklärung niederschreibt (und mit einem ihm zustehenden Namen unterfertigt), die mit der Wahrheit nicht, übereinstimmt. ... mehr lesen...
Norm: StGB §223
Rechtssatz: Geschützt durch § 223 StGB ist nur die Urkundenechtheit, nicht die Urkundenwahrheit. Entscheidungstexte 11 Os 112/95 Entscheidungstext OGH 22.08.1995 11 Os 112/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095511 Dokumentnummer JJR_19950822_OGH0002_0110OS00... mehr lesen...
Norm: StGB §28 CbStGB §153StGB §223
Rechtssatz: Urkundenfälschungen sind keine typischen Begleiterscheinungen von Untreuehandlungen; daher tritt keine Konsumtion ein. Entscheidungstexte 15 Os 192/94 Entscheidungstext OGH 09.03.1995 15 Os 192/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0091388 ... mehr lesen...
Norm: StGB §223
Rechtssatz: Die für die Annahme einer Urkundenfälschung erforderliche Identitätstäuschung kann auch in der Verwendung eines zutreffenden, sonst aber nicht gebrauchten Vornamens, eines unrichtigen Geburtsdatums und einer unrichtigen Anschrift liegen. Veröff: BGHSt 40,203 = JR 1995,207 Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1994:RS0103930 ... mehr lesen...