Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Kraftfahrer Leopold A und Franz B wie folgt schuldig erkannt: (zu A) als einverständlich zusammenwirkende Mittäter (§ 12 StGB.) (zu I) des Verbrechens der Notzucht nach § 201 Abs. 1 StGB., weil sie am 10.Oktober 1979 in Neulengbach die Heidemarie C mit Gewalt gegen ihre Person widerstandsunfähig machten, indem Franz B der Genannten die Flucht versperrte, Leopold A die Windschutzscheibe ihres Personenkraftwagens einschlug, sie aus diese... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15.November 1950 geborene Maschinist Otto A im Sinn der zunächst auf das Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf nach dem § 202 Abs. 1 StGB. lautenden, in der Hauptverhandlung (S. 115) auf das Vergehen der leichten Körperverletzung nach dem § 83 (Abs. 1) StGB. modifizierten Anklage schuldig erkannt, weil er am 26.Juni 1978 (im
Spruch: des Urteils unrichtig 26.Jänner 1978) in Linz die Regina B durch Versetzen von Schlägen vorsätzlich im ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15.November 1954 geborene beschäftigungslose Johann A im zweiten Rechtsgang - wegen des Vergehens der versuchten Nötigung zur Unzucht nach den §§ 15, 204 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt. Das Landesgericht verurteilte den Angeklagten nach dem § 204 Abs. 1 StGB. und gemäß den §§ 31, 40 StGB. unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 14.Februar 1979, GZ. 27 E Vr 5/79-13, zu einer (Zusatz-) Freiheitsstrafe in der Dauer... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5StGB §107StGB §202
Rechtssatz: Ob die bedrohte Person (hier: Beischlafsopfer) wirklich eingeschüchtert war und deshalb in die abgenötigte Handlung (hier: § 202 StGB) einwilligte, ist nur dann von Bedeutung, wenn der Täter sein Ziel (hier: Beginn des Beischlafs) erreichte. Entscheidungstexte 9 Os 87/79 Entscheidungstext OGH 09.10.1979 9 Os 87/79 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderen der am 12. November 1955 geborene Hilfsarbeiter Gerhard A des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt, weil er am 13. Februar 1977 in Krems a. d. Donau Friederike B dadurch, daß er sie in einer Wohnung auf ein Doppelbett legte, ihr mit Gewalt die Kleider auszog, sie an den Händen festhielt und an ihr unter der Drohung: 'Wenn du dich wehrst, schaust du morgen aus wie eine Baustelle', eine... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden unter anderem der am 12. September 1961 geborene Installateurlehrling Ren'e B und der am 14. August 1962 geborene Angestellte Christian C neben weiterer Straftaten auch des 'Vergehens' (richtig: Verbrechens) der schweren Nötigung nach den §§ 105, 106 Abs 1 Z 1 StGB und des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach dem § 204 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil sie zusammen mit einem weiteren Mittäter (dem abgesondert verfolgten Erwachsenen Rein... mehr lesen...
Norm: StGB aF §202
Rechtssatz: Imminenz der Drohung nicht Tatbestandsmerkmal der Nötigung. Entscheidungstexte 11 Os 117/79 Entscheidungstext OGH 18.09.1979 11 Os 117/79 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0095484 Dokumentnummer JJR_19790918_OGH0002_0110OS00117_7900000_002 mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 2. Juni 1944 geborene, zuletzt beschäftigungslose Wilfried A (im zweiten Rechtsgang neuerlich) des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach dem § 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Nach den die objektive Tatseite betreffenden wesentlichen Urteilsfeststellungen sprach der Angeklagte am Abend des 8. Februar 1979 an der Ecke Gürtel/Thaliastraße die 20-jährige Olga B an, hielt sie am Arm fest und ging neben ihr her, obwohl sie sich able... mehr lesen...
Norm: StGB §105 Abs1 DStGB §202StGB §204
Rechtssatz: Der Ehemann, der rechtswidrig seiner Ehefrau den Beischlaf abnötigt oder diese zu unzüchtigen Handlungen zwingt, kann dadurch zwar den Tatbestand der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, nicht aber den Tatbestand nach § 202 bzw nach § 204 StGB verwirklichen. Entscheidungstexte 10 Os 105/79 Entscheidungstext OGH 08.08.1979 10 Os 10... mehr lesen...
Gründe: Aus den Akten des Landesgerichtes Linz, AZ 2 Cg 327/78 und 23 Vr 2309/78,ergibt sich folgender Sachverhalt: I. Im Scheidungsverfahren zum AZ 2 Cg 327/78 erkannte das Landesgericht Linz mit dem am 13. November 1978 verkündeten Urteil (ON 4) zu Recht, daß die zwischen (der klagenden Partei) Monika A und (der beklagten Partei) Josef A am 1. September 1976 vor dem Standesamt Linz geschlossene Ehe aus dem Verschulden des Beklagten mit der Wirkung geschieden ist, daß sie mit der R... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 30. Oktober 1952 geborene, beschäftigungslose Karl A und der am 1. April 1957 geborene, gleichfalls beschäftigungslose Paul B unter Punkt A/I./ des Urteilssatzes des Verbrechens der Notzucht nach dem § 201 Abs 1 StGB, unter Punkt A/II./ des Urteilssatzes des Verbrechens des Zwanges zur Unzucht nach dem § 203 Abs 1 StGB, der Angeklagte Karl A außerdem unter Punkt B/ des Urteilssatzes des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung n... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Herbert B und Johann A des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB (Johann A ferner des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB) schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hatten in Wien 1.) Herbert B und Johann A am 10.10.1978 im einverständlichen Zusammenwirken als Beteiligte (§ 12 StGB) Renate C durch gefährliche Drohung, indem Johann A ihr ein Messer gegen die Brust hielt, ihr a... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Otto A der Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB und der versuchten Notzucht nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Als Nötigung zum Beischlaf liegt ihm zur Last, daß er am 27. Juni 1978 in Zwölfaxing Monika B mit Gewalt, indem er ihr in seinem Personenkraftwagen ihr T-Shirt, ihren Büstenhalter und ihr Höschen herunterriß, sie mit einem Karategriff zur Durchführung des Mundverkehrs an ihm zwang, sie an den Händen... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 2. April 1953 geborene (seit mehreren Jahren beschäftigungslose) Hilfsarbeiter Hans A des Verbrechens der versuchten Notzucht nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB, und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt. Nach den wesentlichen Urteilsannahmen hatte er Ende September 1977 an einem Nachmittag gegen 15 Uhr auf einem Feldweg neben der Admonter Straße im unbewohnten Gebiet von Krems-Lerchenfeld die am 17. De... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden die am 3.August 1962 geborene Sabine A, die am 3. Juli 1962 geborene Karoline B und die am 22. April 1961 geborene Gabriele C der Vergehen der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 und 4 StGB und der schweren Sachbeschädigung nach § 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB schuldig erkannt, weil sie (inhaltlich des Urteilsspruches) am 1. Juli 1978 in Wien A./ dadurch, daß sie den Erzieherinnen Rosemarie D und Eva E (nach vorheriger Verabr... mehr lesen...
Norm: StGB §105 A2StGB §202StGB §204
Rechtssatz: Die Tathandlung (das Nötigen) und die Begehungsmittel (Gewalt und gefährliche Drohung) sind in den §§ 202 und 204 StGB die gleichen wie bei der Nötigung nach § 105 StGB. Gewalt kann daher bei diesem Vergehen (ebenso wie bei den Delikten nach den §§ 202 und 204 StGB) nur insofern Begehungsmittel sein, als der Täter zum Zweck der Willensbeugung handelt, das Opfer sich also in der Hoffnung, die Gewa... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 4.Juni 1960 geborene Kochlehrling Peter A und der am 25.Jänner 1959 geborene Koch Hermann B der Vergehen 1.) der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB, 2.) der Freiheitsentziehung nach dem § 99 Abs. 1 StGB und 3.) der (leichten) Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 2 StGB schuldig erkannt, weil sie am 21.Juli 1977 in Maria Pfarr im gemeinsamen Zusammenwirken als Beteiligte (§ 12 erster Fall StGB) den Hermann C - der gleich ihnen im Beh... mehr lesen...
Norm: StGB §28 CaStGB §202StGB §204StGB §205
Rechtssatz: Nützt der Täter die durch seine vorangehende Tat (nach § 202 StGB) geschaffene und weiterbestehende Zwangslage des Opfers zu einer nachfolgenden (und auf einem neuen Willensentschluß beruhenden) Unzuchtstat, so ist diese nicht gesondert nach § 204 StGB strafbar, weil ihr das zu dieser Tat gehörige Merkmal der Nötigung durch den Täter (siehe Gegenschluß § 205 StGB) fehlt. ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 26. Mai 1962 geborene, somit jugendliche Reinhard A, ein Schmiedelehrling, des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er im Dezember 1977 in Obernberg am Inn im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den noch strafunmündigen Alfred B, Johann C und Gerald D (als Mittäter) die (am 3. Mai 1963 geborene) Irene E dadurch, daß er sie auf ein Bett warf, sie dort festhielt, ihren ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden u.a. schuldig erkannt 1.) der am 30. August 1957 geborene beschäftigungslose Johann A des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB (Punkte I/A/1 und 2 des Urteilssatzes), des Vergehens der Entziehung eines Minderjährigen aus der Macht des Erziehungsberechtigten nach § 195 Abs 1 und Abs 3 StGB (Punkt I/B/ des Urteilssatzes), des Vergehens (richtig: Verbrechens) der schweren Nötigung nach § 105 Abs 1, 196... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Maler- und Anstreichergeselle Manfred A des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach dem § 202 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach dem § 204 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 14.Jänner 1978 in Wien 1.) Johanna B, indem er ein Messer gegen ihren Hals richtete und äußerte, so werde es jeder Hure gehen, und sie unmittelbar anschließend aufforderte, s... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 28-jährige Maurer Alois A des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB (Punkt I des Schuldspruches; ergangen in Erledigung der auf Verbrechen der Notzucht nach § 201 Abs. 1 StGB lautenden Anklage) und des Vergehens der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB (Punkt II des Schuldspruchs) schuldig erkannt, weil er I. am 5. Dezember 1977 in Kundl die Ingrid B mit Gewalt, nämlich dadurch, daß er sie in... mehr lesen...
Norm: StGB §33StGB §202StGB §206
Rechtssatz: Wendet der Täter bei Begehung des Beischlafes mit Unmündigen eines der Mittel des § 202 StGB an, so ist dies bei der Strafbemessung als erschwerend zu werten. Entscheidungstexte 12 Os 78/78 Entscheidungstext OGH 29.06.1978 12 Os 78/78 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 7.April 1930 geborene Hilfsarbeiter Fikret A 1.) des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB , 2.) des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs 1 StGB , 3.) des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB und 4.) des Verbrechens der Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z. 1 StGB schuldig erkannt, weil er in Perchtoldsdorf zu 1.) in der Ze... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 26.Jänner 1963 geborene Handelsschüler Klaus A und der am 12.Dezember 1962 geborene Schüler Alfred B von der wider sie erhobenen Anklage, die am 14.März 1964 geborene Elisabeth C Ende Juni 1977 und am 3.September 1977 durch das im
Spruch: beschriebene Verhalten zur Duldung unzüchtiger Handlungen genötigt und hiedurch das Vergehen der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB. begangen, sowie dabei am 3.September 1977 der Genannten Kratzwun... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 2.April 1953 geborene (seit etwa dreieinhalb Jahren beschäftigungslose) Hilfsarbeiter Hans A a) des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach den § 15, 202 Abs. 1 StGB., b) des Verbrechens der schweren Nötigung nach den § 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1 StGB. schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den wesentlichen Urteilsannahmen hat der Angeklagte Ende September 1977 an einem Nachmittag gegen 15 Uhr ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 16.Juni 1941 geborene Tischlergeselle Wolfgang A des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB., des Verbrechens der schweren Nötigung nach § 105, 106 Abs. 1 Z. 1 StGB. und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt. Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung bekämpft. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits vom Obersten Gerichtshof in nichtöffentlic... mehr lesen...
Norm: StGB §12 AaStGB §12 BcStGB §202
Rechtssatz: Gewaltanwendung, um die Frau zum Geschlechtsverkehr mit einem anderen zu nötigen, ist unmittelbare Täterschaft. Entscheidungstexte 11 Os 79/77 Entscheidungstext OGH 20.09.1977 11 Os 79/77 Veröff: SSt 48/71 13 Os 82/79 Entscheidungstext OGH 31.05.1979 13 Os 82/79 ... mehr lesen...
Norm: StGB §105 A1StGB §144StGB §193StGB §202StGB §204StGB §249StGB §269
Rechtssatz: Charakteristisch für den im StGB stets gleich verwendeten Rechtsbegriff der Nötigung ist die Beugung des entgegenstehenden Willens des Genötigten als (vom Täter einkalkulierte) Folge der gebrauchten Drohung oder angewendeten Gewalt. Entscheidungstexte 12 Os 78/77 Entscheidungstext OGH 30.06.1977 12 Os ... mehr lesen...
Norm: StGB §105 Abs2 CStGB §202
Rechtssatz: Eine gefährliche Drohung zur Abnötigung des außerehelichen Beischlafes ist immer sittenwidrig. Entscheidungstexte 11 Os 12/77 Entscheidungstext OGH 19.04.1977 11 Os 12/77 Veröff: EvBl 1977/223 S 494 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0092975 ... mehr lesen...