§ 202 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Wer außer den Fällen des § 201 eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der genötigten Person zur Folge oder wird die genötigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der genötigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 202 StGB


Kommentar zum § 202 StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Im Gegensatz zu § 201 Abs 1 StGB genügt für eine Erfüllung des Tatbestandes sowohl eine gefährliche Drohung iSd § 74 Abs 1 Z 5 StGB als auch Sachgewalt.  mehr lesen...

§ 202 StGB | 2. Version | 4027 Aufrufe | 12.01.17

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