Norm
StGB §105 A2Rechtssatz
Die Tathandlung (das Nötigen) und die Begehungsmittel (Gewalt und gefährliche Drohung) sind in den §§ 202 und 204 StGB die gleichen wie bei der Nötigung nach § 105 StGB. Gewalt kann daher bei diesem Vergehen (ebenso wie bei den Delikten nach den §§ 202 und 204 StGB) nur insofern Begehungsmittel sein, als der Täter zum Zweck der Willensbeugung handelt, das Opfer sich also in der Hoffnung, die Gewaltanwendung werde wieder wegfallen, oder aus Angst, sie werde sich wiederholen, zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung entschließt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0093638Dokumentnummer
JJR_19781214_OGH0002_0130OS00121_7800000_007