Norm: StGB §99 DStGB §105 EStGB §202
Rechtssatz: Geschlechtliche Nötigung und sonstige Nötigungsakte sind keine "typischen Begleittaten" einer - wenn auch qualifizierten (§ 99 Abs 2 zweiter Fall StGB) - Freiheitsverletzung; der Schuldspruch wegen der letztgenannten Straftat könnte für sich allein den gesamten Unrechtsgehalt des Täterverhaltens nicht erfassen. Entscheidungstexte 12 Os 32/9... mehr lesen...
Norm: StGB §201 Abs2StGB §202
Rechtssatz: Dem Nötigungsmittel der Gewalt entspricht nach gesicherter Judikatur jeder Einsatz einer nicht ganz unerheblichen physischen Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstandes, wobei es einer besonderen Intensität dieser Kraftanwendung nicht bedarf. Entscheidungstexte 14 Os 11/94 Entscheidungstext OGH 08.03.1994 14 Os 11/94 ... mehr lesen...
Norm: StGB §87StGB §202StGB §207
Rechtssatz: War der geschlechtliche Missbrauch einer unmündigen Person von der Absicht des Täters, dem Tatopfer schwere Verletzungen zuzufügen begleitet, trifft der Tatbestand der absichtlichen schweren Körperverletzung mit dem "Nicht-Körperverletzungsdelikt" des § 207 StGB tateinheitlich zusammen, weil nur die Subsumtion unter beide Tatbestände den Unrechtsgehalt der Deliktshandlung voll zu erfassen vermag. ... mehr lesen...
Norm: StGB §202
Rechtssatz: Das Drücken des Geschlechtsteiles eines Mannes gegen den Körper einer Frau unter Vornahme beischlafartiger Bewegungen kann auch dann, wenn diese Personen voll bekleidet sind, nicht als vom Begriff der sexuellen Handlung im Sinne des § 202 StGB nicht erfasste bloße Zudringlichkeit flüchtigen Charakters gewertet werden. Entscheidungstexte 13 Os 20/92 Entscheidung... mehr lesen...
Norm: StGB §202StGB §207
Rechtssatz: Als geschlechtliche Handlungen im Sinne des § 202 StGB idF der StGNov 1989, BGBl 1989/242, sind solche objektiv erkennbar sexualbezogenen Handlungen anzusehen, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit sind, so dass in ihnen nach den Wertmaßstäben eines sozial integrierten Durchschnittsmenschen eine unzumutbare, sozial störende Rechtsgutbeeinträchtigung im I... mehr lesen...
Norm: StGB §202
Rechtssatz: Küsse, Umarmungen, bloße Zudringlichkeiten oder kurze Berührungen fallen nicht in den insoweit gegenüber den §§ 203 und 204 StGB aF nicht ausgedehnten Strafbarkeitsbereich. Entscheidungstexte 13 Os 20/92 Entscheidungstext OGH 08.04.1992 13 Os 20/92 11 Os 150/02 Entscheidungstext OGH 10.12.2002 11 ... mehr lesen...
Norm: StGB §202
Rechtssatz: Unter "Gewalt" ist nach ständiger Judikatur die Anwendung jeder nach Lage des Falles überlegenen und zur Beugung bzw Beseitigung des tatsächlich oder zu erwartenden Widerstandes des Opfers geeigneten physischen Kraft zu verstehen, wobei unter Umständen schon das bloße Festhalten einer Person genügen kann. Entscheidungstexte 11 Os 148/91 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: StGB §202
Rechtssatz: Auch eine - nicht bloß flüchtige - mittelbare Kontaktierung des Geschlechtsteils des Opfers über der Unterhose entspricht nach gesicherter Rechtsprechung dem in § 202 StGB normierten Gesetzesbegriff der geschlechtlichen Handlung. Entscheidungstexte 11 Os 148/91 Entscheidungstext OGH 11.02.1992 11 Os 148/91 13 Os 2... mehr lesen...
Norm: StGB §201StGB §202
Rechtssatz: Typische Begleittat: Von einer Typizität der Unzuchtshandlung des Einführens einer Bierflasche in die Scheide der Frau als Begleiterscheinung eines Beischlafs kann keinesfalls gesprochen werden (echte Realkonkurrenz). Entscheidungstexte 15 Os 10/91 Entscheidungstext OGH 21.03.1991 15 Os 10/91 14 Os 81/21... mehr lesen...
Gründe: Heinz Ludwig L***** wurde mit dem bekämpften Urteil des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB (B IV) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB (A I und B I), des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB (A II), der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB (A III), der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB (A IV), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB (B II), der Nötigung nach § 105 Abs. 1 S... mehr lesen...
Gründe: Der Kraftfahrer Gottfried M*** wurde (zu I) des Verbrechens der Vergewaltigung nach dem § 201 Abs 2 StGB, (zu II) des Vergehens der Nötigung nach dem § 105 Abs 1 StGB und (zu III) des Vergehens der Freiheitsentziehung nach dem § 99 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB gemäß dem § 201 Abs 2 StGB zu einer, teilweise bedingt nachgesehenen, Freiheitsstrafe verurteilt. Nach dem Schuldspruch hat Gottfried M*** am 5.Mai 1990 seine ehemalige ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 6.Dezember 1966 geborene Marco B*** und der am 28.Februar 1964 geborene Josip V*** des Verbrechens der (sogenannten minderschweren) Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB (n.F.), Josip V*** (insoweit allerdings rechtlich verfehlt) als Beitragstäter zu diesem Delikt nach § 12 dritter Fall StGB, schuldig erkannt und hiefür zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen verurteilt. Darnach haben sie am 22.Juli 1989 in Röthis, Vorarlberg, a... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15.Juni 1961 geborene Tischler Günter H*** des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach dem § 136 Abs. 1 und Abs. 3, erster Fall, StGB (A), des Verbrechens der Vergewaltigung nach dem § 201 Abs. 2 StGB (B 1 a), des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach dem § 202 Abs. 2 (richtig Abs. 1) StGB (B 1 b) und des Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 StGB (B 2) schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien am 15.April 1... mehr lesen...
Norm: StGB §61StGB nF §202StGB aF §204
Rechtssatz: Das Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB nF (StGNov 1989) ist in seiner Gesamtauswirkung für den Täter zumindest gleich günstig wie jenes der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs 1 StGB aF. Entscheidungstexte 12 Os 172/89 Entscheidungstext OGH 08.03.1990 12 Os 172/89 ... mehr lesen...
Gründe: Der am 7.August 1970 geborene, zur Tatzeit jugendliche Tischlergeselle Christian K*** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 und 3, dritter Fall, StGB nF schuldig erkannt. Darnach hat er am 21.Mai 1989 (in Kleinschneidt, Gemeinde Aspach, OÖ) Heidemarie B*** mit Gewalt, indem er "ihr die Kleider zerriß", ihr eine Ohrfeige versetzte, sie auf der Rückbank seines Personenkraftwagens gegen die Sitze drückte und festhielt, sich auf sie legte, ihren
Kopf: rückw... mehr lesen...
Gründe: Der am 18.Juni 1973 geborene Jugendliche Slavko T*** wurde der Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach dem § 202 Abs. 1 StGB und des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien A/ am 20.Februar 1989 außer den Fällen des § 201 StGB eine Person, nämlich die am 17.Februar 1976 geborene Sandra S***, mit Gewalt, indem er sich auf sie setzte und er selbst sowie mehrere unbekannte Personen sie an Armen und Beinen gegen den Erdboden ... mehr lesen...
Norm: StGB nF §201StGB nF §202
Rechtssatz: Die einem erzwungenen (vollendeten oder versuchten) Beischlaf nachfolgenden Unzuchtshandlungen, die einem einheitlichen, auf die Erzwingung eines geschlechtlichen Mißbrauchs gerichteten Tätervorsatz entspringen, sind nicht gesondert strafbar, sondern durch Subsumtion unter den Tatbestand der Vergewaltigung (§ 201 Abs 1 oder Abs 2 StGB nF) konsumiert. Beruhen dagegen Unzuchtsakte in der Nachphase des er... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 16.September 1968 geborene Arbeiter Robert H*** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (nF) und der am 22.Jänner 1970 geborene Maurer Norbert M*** des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs 1 StGB (aF) als Beteiligter gemäß § 12 (dritter Anwendungsfall) StGB schuldig erkannt. Darnach hat Robert H*** am 22.Juni 1989 in Wien die 17-jährige Natascha P*** mit Gewalt und gefährlicher Drohung mit gegenwärtig... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hannes E*** des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB aF und des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs 1 StGB aF schuldig erkannt. Darnach hat er am 14.August 1988 in Klein-Gerungs Ernestine P*** dadurch mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zum außerehelichen Beischlaf sowie zur Unzucht, und zwar zur Duldung eines Analverkehrs, genötigt, daß er sie (gegen 2,00 Uhr früh) unter einem Vorwand aus ihrem ... mehr lesen...
Norm: StGB §105 EStGB §201 nFStGB §202 aF
Rechtssatz: Gefährliche Drohungen und Gewaltakte im Zuge einer noch nicht vollendeten Nötigung zum Beischlaf, die dazu dienen, das Tatopfer davon abzuhalten, fremde Hilfe herbeizuholen, sohin Mittel zur Begehung des Primärdelikts sind, gegen als straflose Vortaten in der Haupttat auf. Sie stellen bei einem auf die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs gerichteten Täterwillen in der Regel auf dessen Dur... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 23.Jänner 1961 geborene Staplerfahrer Franz R*** des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach §§ 15, 202 Abs. 1 StGB aF (I) und des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB (II) schuldig erkannt. Darnach hat er am 5.November 1988 in Deutschfeistritz und Peggau versucht, I. Personen weiblichen Geschlechts mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen, und zwar 1.... mehr lesen...
Norm: StGB idF StGNov 1989 §201 Abs1StGB §201 Abs2StGB §202StGB §206
Rechtssatz: Unter geschlechtlichen Handlungen, die dem Beischlaf gleichzusetzen, das heißt nach dem allgemeinen Verständnis in der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen einem solchen vergleichbar sind, ist "jede auf Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichtete Form einer oralen, vaginalen oder analen Penetration" zu verstehen (JAB zur Vergewaltigung, Punkt 7). Da... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 3.Februar 1953 geborene Walter E*** und der am 24.Juli 1962 geborene Wolfgang R*** des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB nF schuldig erkannt. Darnach haben sie am 22.April 1989 in Krems an der Donau "als Beteiligte (§ 12 StGB)" Rosamunde P*** mit Gewalt gegen ihre Person und durch gefährliche Drohung, indem sie ihr mit Händen und Füßen Schläge versetzten, ihr ein Messer an die Kehle setzten und Walter E... mehr lesen...
Gründe: Mit dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 24.Mai 1989, GZ 22 Vr 669/89-16, wurde der am 19.November 1959 geborene Mario M*** des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs. 1 StGB (idF vor der Strafgesetznovelle 1989) schuldig erkannt, weil er am 10.Februar 1989 in Zirl die 26-jährige Elfriede M*** durch Versetzen einer kräftigen Ohrfeige und durch Vereitelung ihrer Fluchtversuche durch wie... mehr lesen...
Gründe: Mit dem von ihm angefochtenen, auch andere Entscheidungen enthaltenden Urteil wurde Johann S*** der Vergehen (I.) der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, (II.) der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB und (III.) des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Das zuerst angeführte Vergehen liegt ihm zur Last, weil er am 19. August 1988 in Laa an der Thaya Adolf T*** und Franz A*** dadurch, daß er (1.) T*** vom Eingang der Spielhalle ... mehr lesen...
Norm: StGB §105 A2StGB §201 Abs2StGB idF StGNov 1989 §202
Rechtssatz: 1. "Gewalt" als Mittel der Nötigung verlangt keine körperliche Berührung von Täter und Opfer. 2. Umringen einer Person so, daß sie sich nicht von der Stelle bewegen kann, ist "Gewalt". Entscheidungstexte 13 Os 75/89 Entscheidungstext OGH 17.08.1989 13 Os 75/89 ... mehr lesen...
Norm: StGB §107 A2StGB §201 Abs2StGB idF StGNov 1989 §202
Rechtssatz: Gleichermaßen wie bei der Beurteilung der Eignung einer Drohung nach § 74 Z 5 StGB müssen auch bei der Beurteilung des Merkmals der Gewalt die besonderen Verhältnisse des Opfers berücksichtigt werden. Das Umringen einer Frau, die infolge erheblicher Alkohlisierung zu einer nennenswerten Gegenwehr unfähig ist, durch drei Mittäter ist demnach als Gewalt im Sinne des § 204 StGB ... mehr lesen...
Gründe: Der am 8.Mai 1972 geborene Fleischhauerlehrling Werner E*** wurde des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs 1 StGB. schuldig erkannt. Darnach hat er am 2.Oktober 1988 in Linz im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den Mitangeklagten Hans Dieter K*** und Markus K*** die damals 28-jährige Taxilenkerin Barbara B*** dadurch, daß er und die beiden Mittäter sie umringten, ihr einen Schlag versetzten und gemeinsam an der Brust und am Geschlechtsteil abgriffen, m... mehr lesen...
Gründe: Miklos K*** und Lajos B*** wurden der Verbrechen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (I) und der versuchten schweren Nötigung nach §§ (zu ergänzen: 15), 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 2 StGB (II) sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB (III) schuldig erkannt. Darnach haben sie am 6.September 1987 in Wien im einverständlichen Zusammenwirken als Beteiligte (gemeint: als unmittelbare Täter) den Istvan G*** I. durch mehrstündiges E... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen (auch Schuldsprüche des Mitangeklagten Gerhard S*** enthaltenden) Urteil wurden der am 5. November 1963 geborene Hilfsarbeiter Andreas Christian B*** und der am 29.März 1955 geborene Magazineur Erich T*** des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach dem § 204 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hatten sie (sinngemäß zusammengefaßt) am 13. Februar 1988 in einer Gemeinschaftszelle des Gefangenenhauses des Kreisgerichtes Wels gemeinsam mit Gerhard S*** d... mehr lesen...