Norm
StGB §105 A1Rechtssatz
Charakteristisch für den im StGB stets gleich verwendeten Rechtsbegriff der Nötigung ist die Beugung des entgegenstehenden Willens des Genötigten als (vom Täter einkalkulierte) Folge der gebrauchten Drohung oder angewendeten Gewalt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093362Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016