TE OGH 1979/10/9 9Os87/79

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.10.1979
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Friedrich als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Simetzberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerhard A wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 12. Jänner 1978, GZ. 10 Vr 135/77-102, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Schüller und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderen der am 12. November 1955 geborene Hilfsarbeiter Gerhard A des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt, weil er am 13. Februar 1977 in Krems a. d. Donau Friederike B dadurch, daß er sie in einer Wohnung auf ein Doppelbett legte, ihr mit Gewalt die Kleider auszog, sie an den Händen festhielt und an ihr unter der Drohung: 'Wenn du dich wehrst, schaust du morgen aus wie eine Baustelle', einen Geschlechtsverkehr vollzog, mit gefährlicher Drohung zum außerehelichen Beischlaf nötigte.

Rechtliche Beurteilung

Der diesen Schuldspruch bekämpfenden, auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO.

gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

In Ausführung des ersterwähnten Nichtigkeitsgrundes behauptet zwar der Beschwerdeführer, daß der Schuldspruch unvollständig und unzureichend begründet sei, er vermag jedoch keine formalen Begründungsmängel, die allein eine solche Nichtigkeit verwirklichen könnten, aufzuzeigen. Vielmehr unternimmt er nach dem Inhalt und nach der Zielsetzung seines bezüglichen Vorbringens im wesentlichen lediglich den im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, die gemäß § 258 Abs. 2 StPO. erfolgte und gemäß § 270 Abs. 2 Z 5 StPO. auf Grund einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse auch hinreichend begründete freie Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes zu bekämpfen. Diese hat nach dem Gesetz gewiß unter Berücksichtigung aller wesentlichen Beweistatsachen und entsprechend den Denkgesetzen (schlüssig) zu erfolgen, doch ist keineswegs erforderlich, im Urteil alle Details aus den Verfahrensergebnissen, die (isoliert betrachtet) unter Umständen zu Gunsten des Angeklagten ausgelegt werden könnten, zu erörtern. Vielmehr genügt es, in 'gedrängter Darstellung' anzugeben, welche (entscheidenden) Tatsachen aus welchen (logischen) Gründen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen werden. Dieser Verpflichtung hat aber das Erstgericht im angefochtenen Urteil ohnedies entsprochen. Insbesondere hat es die (leugnende) Verantwortung des Beschwerdeführers nicht etwa übergangen, sondern dieselbe mit vollkommen ausreichender und schlüssiger Begründung, vor allem im Hinblick auf die in freier Beweiswürdigung für glaubwürdig befundene Darstellung der Zeugin Friederike B - durch deren Angaben (vgl. insbes. S. 128-130 und 255-257/II) die bezüglichen Urteilsfeststellungen entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung voll gedeckt sind - für widerlegt erachtet. Das Erstgericht hat aber auch sonst keine wesentlichen Beweistatsachen übergangen. Die in der Beschwerde erwähnte Zeugin Karin C, die sich in der fraglichen Zeit nur ganz kurz auf dem Tatort aufhielt, ohne sich um die Vorgänge näher zu kümmern (vgl. ON 16 sowie S. 145 ff/II), hat keine für die Beurteilung des Sachverhaltes in tatsächlicher Hinsicht bedeutsamen Angaben gemacht. Der Zeuge Hans Alfred D (ON 23 sowie S. 155 ff/II), der nach seinen Angaben leicht angeheitert war, zeitweise lautstark Gitarre spielte, sich dabei ganz auf sein Spiel konzentrierte, und später die Wohnung verließ, hat die vom Angeklagten geäußerte Drohung zwar nicht gehört, eine dennoch stattgefundene Nötigung der Friederike B aber keineswegs ausgeschlossen; die in der Beschwerde zitierte Aussage der Zeugin Annemarie E (S. 161 ff/II) bezog sich nicht auf Friederike B, sondern auf (das Freispruchsfaktum) Maria F; und die Zeugen Rudolf G (S. 233 ff/II) und Leopoldine G (S. 245 ff/II), die keinerlei unmittelbaren Wahrnehmungen machten, bestätigten sogar, daß ihnen Friederike B von einem erzwungenen Geschlechtsverkehr erzählt habe (vgl. auch S. 318/II). Eine ausführlichere Erörterung all dieser Aussagen im angefochtenen Urteil war daher entbehrlich. Da sich das Erstgericht im angefochtenen Urteil schließlich auch mit den Angaben des Mitangeklagten Hans Peter H in ausreichender Weise auseinandersetzte, dabei jedoch zu der Überzeugung gelangte, daß dieser die Bedrohung der Friederike B wegen seines Gitarrespiels nicht hören konnte (vgl. S. 316/II), hält die Mängelrüge nach keiner Richtung hin stand.

Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO. behauptet der Beschwerdeführer, es liege ein Mangel sowohl am objektiven, wie auch am subjektiven Tatbestand vor. Diesbezüglich bringt er jedoch den bezeichneten Nichtigkeitsgrund insoweit nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, als er nicht an dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt festhält, wonach er Friederike B, die tatsächlich fürchtete, geschlagen und im Gesicht verletzt zu werden, durch die konstatierte drohende Äußerung sehr wohl zum außerehelichen Beischlaf nötigen wollte und dieses Ziel auch erreichte (vgl. S. 316, 329/II), sondern aus urteilsfremden Umständen abzuleiten versucht, die Genannte habe doch freiwillig mit ihm verkehrt.

Es ist aber auch die vom Beschwerdeführer - unzulässig verallgemeinernd - vertretene Auffassung unzutreffend, das Verbrechen nach § 202 Abs. 1 StGB. könne nur dann verwirklicht werden, wenn das Opfer die vom Täter geäußerte Drohung ernst genommen, sich also gefürchtet habe; dem - vorliegend vom Erstgericht ohnedies bejahten - Umstand, ob die Bedrohte wirklich eingeschüchtert war und wegen der rohung - als deren Folge - in den verlangten Geschlechtsverkehr einwilligte, kommt ämlich nur dann Bedeutung zu, wenn der Täter sein Ziel, also wenigstens den Beginn des Beischlafs, erreicht. Bleibt es hingegen beim Versuch, etwa weil dem Täter die Beugung des Willens der Bedrohten nicht gelingt, dann ist lediglich die - allerdings auch im Fall der Vollendung erforderliche - Prüfung der Drohung auf ihre Eignung, begründete Besorgnisse einzuflößen, vorzunehmen.

Diese Frage ist objektiv, d. h. darnach zu beurteilen, ob der Bedrohte bei unbefangener Betrachtung der Situation die Verwirklichung des angedrohten Übels erwarten und somit den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei willens und in der Lage, seine Drohung (wenn auch nicht unbedingt genau nach den angekündigten Modalitäten) tatsächlich wahrzumachen. Nicht ausschlaggebend ist hingegen, ob der Bedrohte selbst, sei es aus übergroßer Ängstlichkeit, sei es aus besonderem Mut oder Gleichmut, also bei der Beurteilung der Lage aus einer von einem Durchschnittsmaßstab abweichenden Sicht, Befürchtungen hegt oder nicht hegt (vgl. ÖJZ-LSK 1976/192, 1977/124 u. a.).

Im vorliegenden Fall rechtfertigt auch eine Betrachtung des Sachverhaltes im eben dargelegten Sinn die Annahme, daß Friederike B mit Rücksicht auf die festgestellte Äußerung des ihr körperlich überlegenen Beschwerdeführers (wenn sie sich wehre, werde sie morgen wie eine Baustelle aussehen) durchaus erwarten konnte, der Beschwerdeführer werde sie im Falle weiteren Widerstandes (ungeachtet der Anwesenheit anderer Personen) durch Schläge verletzen. Da das Erstgericht daher diese Äußerung auch in objektiver Beziehung rechtsrichtig als gefährliche Drohung beurteilte, führt die Rechtsrüge gleichfalls nicht zum Ziel. Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerhard A war mithin zu verwerfen.

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 202 Abs. 1 StGB. zu sechs Monaten Freiheitsstrafe. Es nahm bei der Ausmessung der Strafe die leichte Verletzung der Friederike B als erschwerend und keinen Umstand als mildernd an.

Der Angeklagte begehrt in seiner Berufung die Herabsetzung der Strafe und die Gewährung der bedingten Strafnachsicht. Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht hat die Strafzumessunsgründe im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt. Insbesondere hat es die Verletzung des Opfers durch den Angeklagten zu Recht als erschwerend angenommen. Wenn der Angeklagte in der Berufung diese Verletzung bestreitet, entfernt er sich von den Urteilsannahmen, zu denen das Gericht in freier Würdigung der von ihm aufgenommenen Beweise gelangte. Dem Umstand, daß sich Friederike B leichtfertig in die Hand des Angeklagten begeben hatte und sich gegen diesen - aus Angst vor den von ihm angedrohten Verunstaltungen -

körperlich nur wenig wehrte, hat das Gericht bei der Strafbemessung ohnedies insoweit Rechnung getragen, als es die Untergrenze der gesetzlichen Strafdrohung als ausreichendes Strafübel annahm. Eine Herabsetzung der Strafe unter das gesetzliche Mindestmaß kommt sowohl in Ermangelung überwiegender Milderungsumstände, als auch wegen des getrübten Vorlebens des Angeklagten nicht in Betracht, welches überdies der bedingten Nachsicht der ausgesprochenen Strafe im Wege steht.

Aus den angeführten Gründen war der unbegründeten Berufung ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02275

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0090OS00087.79.1009.000

Dokumentnummer

JJT_19791009_OGH0002_0090OS00087_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten