Norm
StGB §28 CaRechtssatz
Nützt der Täter die durch seine vorangehende Tat (nach § 202 StGB) geschaffene und weiterbestehende Zwangslage des Opfers zu einer nachfolgenden (und auf einem neuen Willensentschluß beruhenden) Unzuchtstat, so ist diese nicht gesondert nach § 204 StGB strafbar, weil ihr das zu dieser Tat gehörige Merkmal der Nötigung durch den Täter (siehe Gegenschluß § 205 StGB) fehlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0091330Dokumentnummer
JJR_19781130_OGH0002_0130OS00157_7800000_001