Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Müller, Dr. Horak und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Lackner als Schriftführers in der Strafsache gegen Johann A und einen anderen wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach dem § 202 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Johann A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 23. Februar 1979, GZ 3 b Vr 8363/78-37, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufung wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Herbert B und Johann A des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB (Johann A ferner des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB) schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hatten in Wien 1.) Herbert B und Johann A am 10.10.1978 im einverständlichen Zusammenwirken als Beteiligte (§ 12 StGB) Renate C durch gefährliche Drohung, indem Johann A ihr ein Messer gegen die Brust hielt, ihr androhte, daß er sie 'unten aufschlitzen', sie schlagen und 'ihr die Zehen abschneiden werde), sowie durch Drohungen gegenüber ihrem Kind zum außerehelichen Beischlaf genötigt und 2.) Johann A am 14.7.1978 Ernst D durch Versetzen von Faustschlägen am Körper vorsätzlich verletzt, wodurch dieser eine Schleimhautverletzung an der Unterlippe erlitt.
Während der Angeklagte Herbert B das Urteil in Rechtskraft erwachsen ließ, bekämpft der Angeklagte Johann A den Schuldspruch wegen des Verbrechens nach § 202 Abs 1 StGB mit einer (allein) auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der er dem Urteil unzureichende, aktenwidrige und - der Sache nach - unvollständige Begründung zum Vorwurf macht.
Rechtliche Beurteilung
Die Mängelrüge schlägt fehl:
Dem vom Angeklagten an die Spitze seiner Ausführungen gestellten Einwand, das Erstgericht habe keine ausreichenden Gründe dafür angegeben, warum es der 'einen Version' - gemeint offenbar der von der Zeugin Renate C gegebenen Sachverhaltsdarstellung - mehr Glauben schenkte als der Verantwortung des Angeklagten, ist entgegenzuhalten, daß sich das Erstgericht entgegen der Beschwerdebehauptung ausführlich mit den für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin C bedeutsamen Umständen auseinandergesetzt und im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung mit schlüssiger und mängelfreier Begründung dargetan hat, weshalb es den Bekundungen dieser Zeugin Glauben schenkte und die damit nicht übereinstimmenden Verantwortungen der Angeklagten als widerlegt erachtete (vgl. S 270 ff). In diesem Zusammenhang hat es insbesondere auch den Umstand in den Kreis seiner Erwägungen miteinbezogen, daß die genannte Zeugin nicht behauptet habe, Männerbekanntschaften generell abgeneigt zu sein (vgl. S 270), welche Konstatierung - entgegen dem Beschwerdevorbringen - in der Aktenlage insofern volle Deckung findet, als diese Zeugin in der Hauptverhandlung am 16. Jänner 1979 (noch vor der Einvernahme des Zeugen Walter E !) erklärt hatte, sie empfange häufig Besuche von Freunden, sie könne ja Freundschaften haben, deswegen müsse sie sich aber nicht vergewaltigen lassen. Daß sie vorher bekundet hatte (vgl. S 210), sie habe mit niemand anderem außer ihrem Mann und daß schon 14 Tage oder vielleicht eine Woche vorher, geschlechtlich verkehrt, bedurfte schon deshalb keiner speziellen Erörterung, weil die Zeugin C ihre temporäre Enthaltsamkeit ausdrücklich mit ihrer im damaligen Zeitraum bestehenden Scheidenentzündung begründete, mithin also keine Rede davon sein kann, sie hätte damit generell Männerbekanntschaften im Sinne von intimen Kontakten bestritten. Nicht stichhältig erweist sich schließlich aber auch die Behauptung des Beschwerdeführers, das Schöffengericht habe diejenigen Teile der Aussagen der Zeugen Sylvia und Roswitha F mit Stillschweigen übergangen, aus denen sich ergebe, daß es zwischen dem Angeklagten und der Zeugin C überhaupt zu keinem intimen Kontakt gekommen sei. Abgesehen nämlich davon, daß der Frage, ob der Angeklagte persönlich mit Renate C geschlechtlich verkehrte, keine Relevanz zukommt, weil auch Gewaltanwendung, um die Frau zum Beischlaf mit einem anderen zu nötigen, unmittelbare Täterschaft darstellt (vgl. ÖJZ-LSK 1977/348), haftet der behauptete Begründungsmangel dem Urteil nicht an, weil das Erstgericht die Aussagen der Geschwister F einer detaillierten Erörterung unterzog (vgl. S 271), in unanfechtbarer Würdigung jedoch zu dem Ergebnis gelangte, die Glaubwürdigkeit der Zeugin C werde durch diese Beweismittel in bezug darauf, daß (nicht nur der Angeklagte B, sondern) auch Johann A mit ihr geschlechtlich verkehrte, nicht beeinträchtigt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten erweist sich mithin zur Gänze als offenbar unbegründet, weshalb sie gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war.
Über die Berufung des Angeklagten wird in einem abgesondert anberaumten Gerichtstag entschieden werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E02064European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:0130OS00082.79.0531.000Dokumentnummer
JJT_19790531_OGH0002_0130OS00082_7900000_000