Norm
StGB §74 Z5Rechtssatz
Ob die bedrohte Person (hier: Beischlafsopfer) wirklich eingeschüchtert war und deshalb in die abgenötigte Handlung (hier: § 202 StGB) einwilligte, ist nur dann von Bedeutung, wenn der Täter sein Ziel (hier: Beginn des Beischlafs) erreichte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0092950Dokumentnummer
JJR_19791009_OGH0002_0090OS00087_7900000_001