Norm: StGB §74 Z5StGB §202
Rechtssatz: Die Übergabe eines minderjährigen Kindes in die Macht der Erziehungsberechtigten ist - im Normalfall - keines der in § 74 Z 5 StGB taxativ aufgezählten Übel. Entscheidungstexte 11 Os 12/77 Entscheidungstext OGH 19.04.1977 11 Os 12/77 Veröff: EvBl 1977/223 S 494 European Case Law Identifier (... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ***** geborene Hilfsarbeiter Karl S***** schuldig erkannt: 1. des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach dem § 99 Abs 1 und Abs 2 (2. Fall) StGB; 2. des Verbrechens des Zwanges zur Unzucht nach dem § 203 Abs 1 StGB; 3. des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs 1 und 2 StGB; 4. des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 3 StGB; 5. ... mehr lesen...
Norm: StGB §15 C2StGB §202
Rechtssatz: § 202 StGB ist erst mit dem vollzogenen Beischlaf vollendet. Entscheidungstexte 12 Os 4/77 Entscheidungstext OGH 17.03.1977 12 Os 4/77 Veröff: EvBl 1977/184 S 405 13 Os 87/79 Entscheidungstext OGH 05.10.1979 13 Os 87/79 Vgl; Beisatz: Erfolgsdelikt, das mit Beginn der abgen... mehr lesen...
Norm: StGB §105 A1StGB §202StGB 204
Rechtssatz: Die Nötigung des Opfers durch Gewalt oder durch gefährliche Drohung setzt nicht voraus, daß dieses sich gegen die Nötigung auch zur Wehr setzte. Entscheidungstexte 12 Os 174/76 Entscheidungstext OGH 13.01.1977 12 Os 174/76 12 Os 149/78 Entscheidungstext OGH 30.11.1978 12 Os 1... mehr lesen...
Norm: StGB aF §202StGB §204
Rechtssatz: Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der (dem) vom Täter angestrebten Unzucht (Beischlaf) und der von ihm zu diesem Zweck ausgeübten Gewalt oder Drohung ist zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 204 (§ 202) StGB ebensowenig erforderlich wie eine Imminenz des angedrohten Übels. Das angewendete Mittel muß allerdings geeignet sein, den entgegenstehenden Willen des Angegriffenen zu beugen, e... mehr lesen...
Norm: StGB §28 CaStGB §202StGB §204
Rechtssatz: Realkonkurrenz zwischen §§ 202 und 204 StGB, wenn die Unzuchtshandlungen nicht bloß Vorbereitshandlungen (bzw Zwischenphasen oder Nachphasen) der Beischlafshandlungen waren. Entscheidungstexte 11 Os 61/76 Entscheidungstext OGH 03.09.1976 11 Os 61/76 13 Os 157/78 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: StGB §102StGB §105 A2StGB §131StGB §142 BStGB §201StGB §202StGB §269
Rechtssatz: Gewalt ist auch Verabreichung eine Betäubungsmittels (hier: betäubendes Getränk). Entscheidungstexte 13 Os 51/76 Entscheidungstext OGH 10.06.1976 13 Os 51/76 9 Os 146/76 Entscheidungstext OGH 08.12.1976 9 Os 146/76 Implizite auch; Veröff: SSt 47/74 ... mehr lesen...
Norm: StGB aF §202
Rechtssatz: Das Opfer wird bei der Nötigung zum Beischlaf vom Täter zu einer Willensbetätigung verhalten, die sich in der Aufgabe weiterer - dem Opfer an sich möglich und zumutbaren gewesener - Widerstandsleistung äußert. Entscheidungstexte 10 Os 42/76 Entscheidungstext OGH 08.06.1976 10 Os 42/76 13 Os 19/77 ... mehr lesen...
Norm: StGB §12 AcStGB §202
Rechtssatz: Einvernehmliches Handeln auch "mit verteilten Rollen" begründet strafrechtliche Haftung wegen Täterschaft hinsichtlich des gesamten eingetretenen Erfolges. Entscheidungstexte 13 Os 20/76 Entscheidungstext OGH 13.05.1976 13 Os 20/76 Veröff: ÖJZ-LSK 1976/244 13 Os 83/76 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: StGB §15 C2StGB §202StPO §260
Rechtssatz: Der Umstand, daß nach eingetretenem Erfolg (§ 202 StGB), die Tat wiederholt wurde und beim Versuche blieb ändert nichts an der rechtlichen Beurteilung der (gesamten) Tat als vollendetes Delikt. Entscheidungstexte 13 Os 20/76 Entscheidungstext OGH 13.05.1976 13 Os 20/76 13 Os 83/76 ... mehr lesen...
Norm: StGB §15 B3StGB §202
Rechtssatz: Das Entkleiden der Frau und deren geschlechtlicher Mißbrauch durch erzwungene Duldung unzüchtiger Betastungen, ist ein der Nötigung zum Beischlaf unmittelbar vorangehendes Stadium. Entscheidungstexte 13 Os 17/76 Entscheidungstext OGH 29.04.1976 13 Os 17/76 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: StGB aF §202
Rechtssatz: Bei der Begehungsform der Nötigung zum Beischlaf "mit Gewalt" darf die Anwendung derselben nicht bis zur Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit des Opfers gehen. Entscheidungstexte 9 Os 124/75 Entscheidungstext OGH 17.03.1976 9 Os 124/75 13 Os 135/78 Entscheidungstext OGH 23.11.1978 13 Os 1... mehr lesen...
Norm: StGB aF §201StGB aF §202
Rechtssatz: Notzucht verlangt Widerstandsunfähigkeit der Frau; bei der Nötigung zum Beischlaf darf ein solcher Zustand nicht vorliegen. Entscheidungstexte 9 Os 124/75 Entscheidungstext OGH 17.03.1976 9 Os 124/75 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0095556 D... mehr lesen...
Norm: StGB §83StGB §142 Abs1 EStGB §143 CStGB §201StGB §202StGB §203StGB §204
Rechtssatz: Der Tatbestand der Delikte nach §§ 142 Abs 1, 201 - 204 StGB erfasst auch die bei Anwendung körperlicher Gewalt dem Opfer zugefügten leichten Verletzungen (daher keine Idealkonkurrenz mit § 83 StGB). Schwere Verletzungen führen zur Anwendung des jeweiligen Abs 2 der §§ 201 bis 204 StGB beziehungsweise des § 143 StGB. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB aF §201StGB aF §202
Rechtssatz: Notzucht unterscheidet sich von der Nötigung zum Beischlaf grundlegend dadurch, daß im letzteren Fall der vom Täter ausgeübte Zwang nicht bis zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers reicht. Entscheidungstexte 9 Os 142/74 Entscheidungstext OGH 21.05.1975 9 Os 142/74 Veröff: JBl 1975,663 13 Os ... mehr lesen...
Norm: StGB §61StGB §202
Rechtssatz: Zur Frage des Günstigkeitsvergleichs zwischen "Nötigung zum Beischlaf" nach § 202 StGB und "Erpressung" nach § 98 lit a StG, strafbar nach der höheren Strafdrohung des § 100 StG wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 94 2.Strafsatz StG. Entscheidungstexte 9 Os 142/74 Entscheidungstext OGH 21.05.1975 9 Os 142/74 Veröff: JBl 1975,663 = EvBl... mehr lesen...
Norm: StGB aF §201StGB aF §202
Rechtssatz: Der Täter muß sich sowohl bei der Notzucht als auch bei der Nötigung zum Beischlaf der Ernsthaftigkeit des Widerstandes seines Opfers bewußt sein. Entscheidungstexte 13 Os 16/75 Entscheidungstext OGH 20.03.1975 13 Os 16/75 Veröff: EvBl 1975/270 S 613 12 Os 3/76 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: StGB §201 aFStGB §202 aF
Rechtssatz: § 201 StGB erfordert, daß der Tätervorsatz auf das Herbeiführen einer Widerstandsunfähigkeit der betroffenen Frau und ihren Mißbrauch zum außerehelichen Beischlaf in diesem Zustand gerichtet ist; strebt der Täter hingegen an, den (entgegenstehenden) Willen der Frau zu beugen und zu erreichen, daß sie letztlich (ohne geradezu wehrlos oder bewußtlos zu sein, aber immerhin als Folge seiner Gewalttätigkei... mehr lesen...
Norm: StGB aF §201StGB §202StGB §206
Rechtssatz: Gebraucht der Täter die Mittel des § 201 oder § 202 StGB gegen eine unmündige Person, so ist sein Verhalten dennoch nur nach § 206 StGB zu beurteilen, da § 206 StGB die lex specialis ist. Entscheidungstexte 10 Os 10/75 Entscheidungstext OGH 11.03.1975 10 Os 10/75 Veröff: SSt 46/12 = EvBl 1975/195 S 407 ... mehr lesen...
Norm: StGB §105 DStGB §201StGB §202StGB §203StGB §204
Rechtssatz: Konsumtion von vorangehenden Gewalttätigkeiten und Drohungen durch ein anschließend, nach Lage des Falles aber faktisch "uno actu" verübtes Notzuchtsverbrechen. Entscheidungstexte 9 Os 52/74 Entscheidungstext OGH 10.07.1974 9 Os 52/74 11 Os 73/88 Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: StGB §28 CaStGB §105 DStGB §201StGB §202
Rechtssatz: Nötigt der Täter in Verwirklichung seines von vornherein auf Notzucht gerichteten Vorhabens die Frau zum Verbleiben im Kraftfahrzeug, bis er eine günstigere Stelle zur Tatbegehung gefunden hat, so wird das Delikt der Nötigung durch jenes der Notzucht konsumiert. Entscheidungstexte 13 Os 3/74 Entscheidungstext OGH 19.03.1974... mehr lesen...
Norm: StGB §105 A2StGB §202
Rechtssatz: Das Verschlossenhalten des Opfers zwecks Abnötigung einer Leistung, Duldung oder Unterlassung - gegebenenfalls der Duldung eines Geschlechtsverkehrs - ist wirklich ausgeübte Gewalt und damit eine Ausführungshandlung des Verbrechens der Erpressung nach dem § 98 lit a StG (nunmehr der Nötigung nach § 105 StGB bzw der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 StGB). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §99 DStGB §105 DStGB §107StGB §202StGB §204
Rechtssatz: Gefährliche Drohungen und Einschränkung der persönlichen Freiheit, zum Zwecke der Nötigung zur Unzucht verübt, unterfallen nicht den §§ 93 und 99 (nunmehr §§ 99 und 107 StGB) sondern dem § 98 (nunmehr § 202 oder § 204 StGB). Entscheidungstexte 9 Os 275/61 Entscheidungstext OGH 16.11.1961 9 Os 275/61 Veröff: SSt ... mehr lesen...