TE OGH 1989/12/5 15Os122/89

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Veröffentlicht am 05.12.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Dezember 1989 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Lassmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hannes E*** wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB aF und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 17.Mai 1989, GZ 10 a Vr 499/88-28, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Stöger, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Bernhauser zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hannes E*** des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB aF und des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs 1 StGB aF schuldig erkannt.

Darnach hat er am 14.August 1988 in Klein-Gerungs Ernestine P*** dadurch mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zum außerehelichen Beischlaf sowie zur Unzucht, und zwar zur Duldung eines Analverkehrs, genötigt, daß er sie (gegen 2,00 Uhr früh) unter einem Vorwand aus ihrem Wohnhaus in seinen PKW lockte, sie mit dem (durch Betätigung der Zentralverriegelung verschlossenen) Fahrzeug gegen ihren Willen in ein einsames Waldgebiet brachte, ihr sodann androhte, ihr die Kleider vom Leib zu reißen, ihren Kopf gegen seinen Geschlechtsteil drückte und sie sodann vollständig zu Boden drückte.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen beide Schuldsprüche gerichteten, auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5 a, 9 lit a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Mit der Verfahrensrüge (Z 4) remonstriert er zunächst gegen die Abweisung seines Antrags auf Einholung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens darüber, daß die vom Zeugen Dr. R*** am 18. August 1988 an Ernestine P*** festgestellten

Verletzungen - lt. S 111 ein ca. 25 cm langer und 5 cm breiter, teilweise bereits grün und gelb verfärbter Bluterguß mit Schwellung, von der rechten Brust bis zum vorderen Bereich des rechten Darmbeines reichend, und ein weiterer Bluterguß mit ca. 5 cm Durchmesser im Bereich des rechten Sitzbeinhöckers - dann, wenn sie ihr tatsächlich (ihrer Darstellung entsprechend) bereits beim hier inkriminierten Vorfall zugefügt worden wären, schon bei ihrer ersten Untersuchung durch den genannten Arzt am 15.dM (gegen 20,30 Uhr) hätten erkennbar gewesen und dementsprechend von ihm wahrgenommen worden sein müssen, und zwar unter Zugrundelegung einer ordnungsgemäßen ärztlichen Untersuchung, wie jener dies in der Hauptverhandlung bestätigt habe (S 229 f.).

Der Begründung des abweisenden Zwischenerkenntnisses dahin, daß (gemeint: die zuletzt relevierte Prämisse für die Aktualität des Beweisantrags nicht vorliege, weil) die in Rede stehenden Verletzungen zwar am 15.August 1988 tatsächlich bereits erkennbar gewesen, vom Arzt aber deshalb nicht wahrgenommen worden seien, weil er die davon betroffenen Körperstellen nicht besichtigt habe (S 230 iVm US 10), hält der Beschwerdeführer entgegen, die Gerichtsmedizin sei sehr wohl in der Lage, "auf Grund des Erscheinungsbildes einer Verletzung und der Angaben über eine Untersuchung" darauf zu schließen, ob die Zufügung dieser Verletzung vor oder nach der betreffenden Untersuchung stattgefunden habe.

Das vom genannten Arzt attestierte Erscheinungsbild der hier interessierenden Verletzungen, ist jedoch so signifikant, daß seine daraus abgeleitete Beurteilung, sie "dürften um die angegebene Tatzeit entstanden sein" (S 111, ähnlich S 222), keineswegs der überprüfung durch einen Sachverständigen bedurfte, und die Würdigung seiner Angaben in der Hauptverhandlung bezüglich der Frage, ob er bei jener ersten Untersuchung des Tatopfers auch die nachmals als verletzt befundeten Körperpartien besichtigt hatte (S 221 bis 223), oblag von vornherein ausschließlich dem erkennenden Gericht. Soweit der Angeklagte die insofern entscheidenden Passagen in der Aussage des Zeugen Dr. R*** gezielt übergeht und so einen "diametralen Widerspruch" der Abweisungsbegründung zu dieser Aussage sowie zur ersten Verletzungsanzeige darzutun sucht, ficht er daher nur unzulässigerweise die für die Aktualität des Beweisantrags maßgebende schöffengerichtliche Beweiswürdigung an. Die beantragte Einholung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens wurde daher vom Schöffengericht zu Recht abgelehnt. Gleiches gilt für den weiteren Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen für Psychiatrie zum Nachweis dafür, daß Ernestine P*** wegen Alkoholmißbrauchs nicht in der Lage gewesen sei und (nunmehr) sei, verläßliche Wahrnehmungen über den inkriminierten Vorfall (gemeint: zu machen und) wiederzugeben (S 230), den das Erstgericht mit der Begründung abwies, nach dem persönlichen Eindruck der Zeugin ergebe sich trotz ihrer einfach strukturierten Persönlichkeit kein Hinweis darauf, daß sie wahrnehmungs- oder wiedergabeunfähig sein könnte (S 230 iVm US 10): für eine dahingehende Annahme boten die Verfahrensergebnisse, der Beschwerdeansicht zuwider, in der Tat nicht den geringsten Anhaltspunkt.

Inwiefern die mit der Verfahrensrüge - abermals unter Außerachtlassung wesentlicher Aspekte - reklamierten Unrichtigkeiten der Aussage des Tatopfers (vgl. aber S 198: "weiß nichts davon, daß ich einen Saugfleck hatte"; S 197: "vermute, daß dies so - nämlich ein Samenerguß - war"; und dazu S 153: an der Innenseite des Hausmantels in der Gesäßgegend eine "handtellergroße graue Versteifung", lt. S 107 "ev. Ausfluß") "massive Anzeichen für das Vorliegen eines schweren Alkoholmißbrauches" sein sollten, bleibt ebenso unerfindlich wie eine Begründung für die Behauptung einer dementsprechenden Indizwirkung des "einfach strukturierten äußeren Erscheinungsbildes" der als naiv beschriebenen Zeugin und jede (sei es auch nur andeutungsweise) Substantiierung des Arguments, sie hätte "kleinweise" einen "Alkoholabusus zugegeben". Ebenso ist aus den Bekundungen des Arztes Dr. R*** und des Gendarmeriebeamten G*** über einen Alkoholkonsum der Zeugin P*** vor der Anzeigeerstattung (durch ihren Gatten) und ihrer anschließenden ersten Untersuchung am Abend des Tages nach der Tat für die Annahme einer (die Sinnhaftigkeit ihrer Psychiatrierung indizierenden) realen Möglichkeit ihrer alkoholbedingten Wahrnehmungs- oder Wiedergabeunfähigkeit im allgemeinen oder zur Zeit der Tat oder der ersten Erhebungen bei weitem nichts zu gewinnen, zumal der Zeuge G*** den Hinweis in der Anzeige darauf, daß die Genannte "oft reichlich Alkohol trinke" (S 105), in der Hauptverhandlung insoweit relativierte, als sie nichtsdestoweniger "nicht als Alkoholikerin bekannt" und "keineswegs stets betrunken" sei (S 101 f.). Der Frage, ob die Zeugin ihrer psychiatrischen Untersuchung überhaupt zugestimmt hätte (vgl. Mayerhofer/Rieder StPO2 § 150 ENr. 56, 57), mußte das Schöffengericht demnach gar nicht nähertreten.

Auch die Mängelrüge (Z 5) versagt.

Die schon zuvor relevierte (erste) Verletzungsanzeige vom 15. August 1988 (S 109) und die darauf bezogene Aussage des Zeugen Dr. R*** wurden entgegen einer dahingehenden Beschwerdebehauptung bei der Feststellung tatbedingter Verletzungen der Ernestine P*** vom Erstgericht keineswegs übergangen (US 8, 9, 10); desgleichen hat letzteres, neuerlich der Beschwerde zuwider, ohnehin gar nicht angenommen, daß der genannte Arzt das Tatopfer damals nur im Genitalbereich untersucht habe (US 9, 10). Damit aber, daß die Zeugin P*** bei jener ersten Untersuchung ihm gegenüber von Schmerzen nichts erwähnt hat, mußte es sich deswegen nicht auseinandersetzen, weil diese doch jedenfalls bei ihrer vorausgegangenen Befragung durch die Gendarmerie sehr wohl über Schmerzen am Oberkörper und am Gesäß geklagt hatte (S 103). Soweit der Beschwerdeführer dementgegen die - vom Schöffengericht geprüfte und als nicht den Verfahrensergebnissen entsprechend abgelehnte (US 8/9) - Möglichkeit einer anderweitigen Entstehung der bei der zweiten Untersuchung am 18.August 1988 objektivierten Verletzungen der Ernestine P*** hervorhebt sowie die auf Art, Lage und Intensität jener Verletzungen abstellende, die Bekundungen des Tatopfers über das Ausmaß seiner Gewaltanwendung als "Untertreibung" beurteilende Argumentation im Urteil (US 9, 11) als "Scheinbegründung" kritisiert, ficht er, eine logische oder empirische Untauglichkeit dieser Beweisführung schlechthin der Sache nach gar nicht behauptend, erneut nur unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an.

Aus dem darnach als erwiesen angenommenen brutalen Vorgehen des Angeklagten gegen die Zeugin P*** sowie aus den Begleitumständen ihrer mit List und Gewalt unternommenen nächtlichen Verbringung an eine einsame Waldstelle aber konnte das Erstgericht ungeachtet der Nichtannahme wörtlicher Drohungen seinerseits durchaus mängelfrei ableiten, daß sie befürchtete, im Fall der Nichterfüllung seiner sexuellen Forderungen noch schwereres Ungemach, nämlich schwere Verletzungen oder den Tod, hinnehmen zu müssen, und daß sie ihm deswegen zu Willen war (US 5, 8/9). Inwiefern die Aussage der genannten Zeugin in der Hauptverhandlung (S 197) dagegen sprechen sollte, ist der Mängelrüge nicht zu entnehmen; ihre Bekundungen dazu bei der Gendarmerie (S 19) indessen wurden ohnehin berücksichtigt (US 9).

Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers schließlich hat das Schöffengericht auch die Konstatierung, er habe gewußt, daß die Zeugin P*** nicht gewillt war, mit ihm freiwillig einen Geschlechtsverkehr durchzuführen, keineswegs undeutlich oder nur offenbar unzureichend begründet; hat es doch diese Feststellung unmißverständlich und durchaus im Einklang mit den Denkgesetzen sowie mit allgemeiner Lebenserfahrung aus der Verriegelung der Autotür durch ihn während der Fahrt und aus seiner (von ihr bekundeten) Reaktion auf ihren Versuch abgeleitet, das Fahrzeug zu verlassen, und zwar aus seiner Äußerung, sie habe keine Chance zu entkommen (US 7, 10/11).

Das Vorbringen des Angeklagten in der Tatsachenrüge (Z 5 a) hinwieder, mit dem er gegen die Beweiskraft der ihn belastenden Aussage des Tatopfers und von dessen Verletzungen remonstriert sowie seine leugnende Verantwortung glaubhaft zu machen versucht, wonach Ernestine P*** mit seinen Sexualhandlungen ohne Willensbeugung einverstanden gewesen sei, wurde einer sorgfältigen Prüfung unterzogen, vermag aber gegen die Richtigkeit der insoweit dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsache ihrer vorsätzlichen Nötigung durch ihn zum Analverkehr gleichwie zum Beischlaf im Licht der gesamten Aktenlage keineswegs erhebliche Bedenken zu erwecken.

Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die einleitende Rechtsrüge (Z 9 lit a), soweit der Beschwerdeführer beim Negieren einer mittels Gewalt und Drohung bewirkten Beugung des Willens der Zeugin P*** vom Fehlen einer Feststellung dahin ausgeht, daß er sie am Öffnen der Autotür und am Verlassen des Fahrzeugs gehindert habe; gerade das nämlich wird im Urteil, wie schon erörtert, ausdrücklich als erwiesen angenommen (US 5, 7, 11). Materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe können aber nur durch einen Vergleich des gesamten maßgebenden Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz prozeßordnungsgemäß dargetan werden.

Das festgestellte Gesamtverhalten des Angeklagten jedoch war, seinem Beschwerdestandpunkt zuwider, aus objektiver Sicht sehr wohl geeignet, Ernestine P*** mit Rücksicht auf die Verhältnisse begründete Besorgnisse in Ansehung einer noch weitergehenden Beeinträchtigung ihrer körperlichen Integrität und ihrer Freiheit einzuflößen (§ 74 Z 5 StGB).

Gleichfalls prozeßordnungswidrig ist die Ausführung der Rechtsrüge zur subjektiven Tatseite der dem Beschwerdeführer zur Last fallenden Delikte. Denn dazu hat das Erstgericht nicht bloß sein Wissen davon konstatiert, daß P*** zur freiwilligen Durchführung eines Geschlechtsverkehrs mit ihm nicht gewillt war (US 7, 10/11), sondern überdies ausdrücklich festgestellt, daß er Gewalt und ein drohendes Verhalten ihr gegenüber gezielt und mit Erfolg einsetzte, "damit sie ihre widerstrebende Einstellung zu den sexuellen Handlungen", also auch gegen den von ihm verlangten Analverkehr, "aufgab und diese duldete" (US 5).

Dementsprechend läßt aber auch die Subsumtionsrüge (Z 10), mit der er eine Beurteilung seines Tatverhaltens bloß als Täuschung (§ 108 StGB) anstrebt, eine dem Gesetz entsprechende Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes vermissen, weil er dabei mit der Behauptung, "eine Willensbeugung und die subjektive Tatseite ... in Richtung §§ 202 und 204 StGB" seien "aus den erstgerichtlichen Feststellungen nicht ableitbar", nicht auf den tatsächlich als erwiesen angenommenen Sachverhalt abstellt.

Nicht stichhältig schließlich ist die Beschwerdeauffassung (Z 9 lit a), der ihm angelastete Analverkehr sei lediglich "als Vorbereitung des Beischlafs anzusehen und daher konsumiert"; denn in einer derartigen sexuellen Betätigung liegt dementgegen keineswegs bloß ein einem natürlichen Geschlechtsverkehr vorausgehender und die ihn vorbereitende geschlechtliche Erregung fördernder Sexualakt, wie etwa das Betasten von zur Geschlechtssphäre gehörenden Körperpartien, sondern vielmehr - wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat - schon objektiv eine durchaus eigenständige Art unmittelbarer Lustbefriedigung im Weg einer "dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung" (§ 201 StGB nF). Von einer Konsumtion der Nötigung zu dieser Unzucht (§ 204 Abs 1 StGB aF) durch jene zum Beischlaf (§ 202 Abs 1 StGB aF) kann sohin keine Rede sein.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28 Abs 1, 202 Abs 1 StGB zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe und überdies gemäß §§ 366 Abs 1, 369 StPO zur Zahlung eines Betrages von 5.000 S an Ernestine P***, die mit ihrem darüber hinausgehenden Begehren auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde. Bei der Strafbemessung wertete es seine mehreren Vorstrafen wegen Gewaltdelikten gegen Personen und Sachen, seinen raschen Rückfall, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die heimtückische Ausnützung der Mutterliebe des Opfers und dessen leichte Verletzungen als erschwerend sowie seinen (geringen) Beitrag zur Wahrheitsfindung als mildernd.

Im Hinblick auf die erheblichen und zumindest einige Tage hindurch Schmerzen verursachenden Verletzungen hielt es einen Mindestbetrag von 5.000 S an Schmerzengeld für angemessen. Der Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Strafdauer und die bedingte Nachsicht zumindest eines Teils der Freiheitsstrafe sowie die (gänzliche) Verweisung der Privatbeteiligten Ernestine P*** auf den Zivilrechtsweg anstrebt, kommt gleichfalls keine Berechtigung zu.

Seine Vorstrafen wegen Gewaltdelikten wurden ihm im Hinblick darauf, daß sie auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind wie die ihm hier zur Last fallende, mittels Gewalt und Drohung begangene Nötigung zur Unzucht sowie zum Beischlaf durchaus zu Recht als auf der gleichen schädlichen Neigung beruhend (§ 71 StGB) angelastet (§ 33 Z 2 StGB); gleichfalls mit Recht trifft ihn der Vorwurf, daß er einleitend das Tatopfer durch eine perfide Täuschung dazu veranlaßt hat, in seinen PKW einzusteigen.

Dementgegen wirkt der Umstand, daß der Berufungswerber noch keine Vorstrafe wegen eines Sittlichkeitsdeliktes erlitten hat, nicht als mildernd, und auch seine leichte Alkoholisierung zur Tatzeit kann ihm nicht als Milderungsgrund zugute gehalten werden, weil ihm aus seiner Vordelinquenz klar gewesen sein mußte, daß er in einem solchen Zustand zur Gewalttätigkeit neigt (§ 35 StGB); seinem Beitrag zur Wahrheitsfindung aber hat das Erstgericht zutreffend nur eine geringe Bedeutung beigemessen.

Unter Bedacht auf die vorliegenden Strafzumessungsgründe wird die Dauer der über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe bei einem von sechs Monaten bis zu fünf Jahren reichenden Rahmen mit achtzehn Monaten seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) durchaus gerecht. Die Gewährung bedingter Nachsicht, sei es auch nur in Ansehung eines Teiles der Strafe, kam mit Rücksicht auf sein Vorleben aus Gründen der Spezialprävention nicht in Betracht (§§ 43, 43 a StGB).

Ebenso reichen die Urteilsfeststellungen über die vom Berufungswerber dem Tatopfer zugefügten Verletzungen zur Beurteilung der Angemessenheit des zuerkannten Schmerzengeldes aus, ohne daß es über Dauer und Intensität der tatbedingten Schmerzen näherer Konstatierungen bedurft hätte; in bezug auf die erste Untersuchung der Verletzten und deren dabei abgegebene Erklärungen kann es hier mit dem Hinweis auf die darauf bezogenen Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde das Bewenden haben.

Auch der Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

Anmerkung

E19178

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0150OS00122.89.1205.000

Dokumentnummer

JJT_19891205_OGH0002_0150OS00122_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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