Norm
StGB §202Rechtssatz
Als geschlechtliche Handlungen im Sinne des § 202 StGB idF der StGNov 1989, BGBl 1989/242, sind solche objektiv erkennbar sexualbezogenen Handlungen anzusehen, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit sind, so dass in ihnen nach den Wertmaßstäben eines sozial integrierten Durchschnittsmenschen eine unzumutbare, sozial störende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich zu erblicken ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0095733Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022