RS OGH 1992/4/8 13Os20/92, 13Os56/03, 12Os46/05i, 14Os142/06y, 12Os131/07t, 12Os151/08k, 12Os5/09s,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1992
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Norm

StGB §202
StGB §207

Rechtssatz

Als geschlechtliche Handlungen im Sinne des § 202 StGB idF der StGNov 1989, BGBl 1989/242, sind solche objektiv erkennbar sexualbezogenen Handlungen anzusehen, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit sind, so dass in ihnen nach den Wertmaßstäben eines sozial integrierten Durchschnittsmenschen eine unzumutbare, sozial störende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich zu erblicken ist.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 20/92
    Entscheidungstext OGH 08.04.1992 13 Os 20/92
  • 13 Os 56/03
    Entscheidungstext OGH 04.06.2003 13 Os 56/03
    nur: Als geschlechtliche Handlungen sind solche objektiv erkennbar sexualbezogenen Handlungen anzusehen, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit sind, so dass in ihnen eine unzumutbare, sozial störende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich zu erblicken ist. (T1)
  • 12 Os 46/05i
    Entscheidungstext OGH 08.09.2005 12 Os 46/05i
    nur T1
  • 14 Os 142/06y
    Entscheidungstext OGH 12.06.2007 14 Os 142/06y
    nur T1; Beisatz: Der Begriff schließt jedenfalls jene Handlungen ein, bei denen zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige Körperpartien des Opfers oder Täters mit dem Körper des anderen in eine nicht bloß flüchtige sexualbezogene Berührung gebracht werden (§ 207 Abs 1 StGB). (T2)
  • 12 Os 131/07t
    Entscheidungstext OGH 15.11.2007 12 Os 131/07t
    Auch; Beisatz: Es muss sich um nicht bloß flüchtige sexualbezogene Berührungen der zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörigen, somit dem männlichen oder weiblichen Körper spezifisch eigentümlichen Körperpartien des Opfers oder des Täters mit dem Körper der jeweils anderen Person oder mit Gegenständen handeln. (T3)
  • 12 Os 151/08k
    Entscheidungstext OGH 15.01.2009 12 Os 151/08k
    Vgl; Beisatz: Eine geschlechtliche Handlung ist nur dann gegeben, wenn entweder zur Geschlechtssphäre des Opfers gehörige Körperpartien berührt werden oder das Opfer solche Körperpartien des Täters berührt, wobei die Berührung intensiver als bloß flüchtig sein muss. (T4)
    Beisatz: Das ergibt sich schon daraus, dass § 207a Abs 4 Z 3 StGB in der durch das StRÄG 2004 BGBl I 2004/15 novellierten Fassung zwischen wirklichkeitsnahen Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung (lit a) und solchen der Genitalien oder der Schamgegend (lit b) unterscheidet, woraus folgt, dass allein das Darbieten geschlechtsspezifischer Körperregionen nach Ansicht des Gesetzgebers keine geschlechtliche Handlung ist. (T5)
  • 12 Os 5/09s
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 12 Os 5/09s
    Vgl; Beisatz: Der Begriff der geschlechtlichen Handlung umfasst jede nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogene Handlung, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit ist und damit eine unzumutbare, sozialstörende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich darstellt. (T6)
    Beisatz: Entscheidend ist der objektive Sexualbezug, eine sexuelle Tendenz ist (mit gewissen gesetzlich normierten Ausnahmen) nicht erforderlich. (T7)
    Beisatz: Hier: § 205 Abs 1 StGB. Mit Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) bringt der Nichtigkeitswerber vor, „in keinster Weise sexuell erregt" gewesen zu sein. Damit wird - mit Ausnahme des hier nicht in Rede stehenden letzten Falls - kein Tatbestandselement des § 205 Abs 1 StGB angesprochen. Es ist nicht erforderlich, dass die geschlechtliche Handlung dem erregten Geschlechtstrieb des Täters entspringt. (T8)
  • 12 Os 67/10k
    Entscheidungstext OGH 14.12.2010 12 Os 67/10k
    Vgl
  • 11 Os 11/13x
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 11 Os 11/13x
    Auch; Beisatz: Die nicht bloß flüchtige Berührung der weiblichen Brust ist eine geschlechtliche Handlung, auch wenn sie über der Kleidung erfolgt (hier: § 218 Abs 1 StGB). (T9)
  • 11 Os 11/14y
    Entscheidungstext OGH 08.04.2014 11 Os 11/14y
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T4
  • 12 Os 23/14w
    Entscheidungstext OGH 03.04.2014 12 Os 23/14w
    Auch; Beis wie T9
  • 13 Os 43/14v
    Entscheidungstext OGH 15.04.2015 13 Os 43/14v
    Vgl; Beis wie T3
  • 13 Os 45/15i
    Entscheidungstext OGH 10.06.2015 13 Os 45/15i
    Vgl; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Ein fester Griff an die Scheide des bekleideten Opfers erfüllt das Tatbestandsmerkmal der geschlechtlichen Handlung unabhängig davon, ob das Opfer dünne oder feste Bekleidung trägt. (T10)
  • 12 Os 74/16y
    Entscheidungstext OGH 14.07.2016 12 Os 74/16y
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 15 Os 63/17d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 15 Os 63/17d
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 11 Os 33/18i
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 11 Os 33/18i
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 15 Os 74/19z
    Entscheidungstext OGH 11.09.2019 15 Os 74/19z
    Vgl; Beisatz: Der Angeklagte nahm die Hand des Opfers und legte diese auf seinen erigierten Penis. (T11)
  • 11 Os 68/20i
    Entscheidungstext OGH 22.07.2020 11 Os 68/20i
    Vgl; Beisatz: Hier: Reiben des (wenn auch kleidungsmäßig bedeckten) Penis- und Hodenbereichs am nackten Gesäß des Tatopfers. (T12)
  • 12 Os 58/20a
    Entscheidungstext OGH 22.07.2020 12 Os 58/20a
    Vgl; Beis wie T10
  • 14 Os 53/21g
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 14 Os 53/21g
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Die an eine unmündige Person gerichtete Aufforderung zur Übermittlung einer Abbildung (bloß) dessen entblößten Genitals stellt keine Verleitung zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung an sich selbst iSd § 207 Abs 2 zweiter Fall StGB dar, wenn sie nicht mit der Aufforderung zu einer sexualbezogenen Selbstberührung verbunden ist. (T13)
  • 14 Os 104/21g
    Entscheidungstext OGH 16.12.2021 14 Os 104/21g
    Vgl; Beis wie T11
  • 14 Os 120/21k
    Entscheidungstext OGH 16.12.2021 14 Os 120/21k
    Vgl; Beis wie T9
  • 15 Os 12/22m
    Entscheidungstext OGH 27.04.2022 15 Os 12/22m
    Vgl; Beis wie T10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0095733

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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