Norm
StGB §87Rechtssatz
War der geschlechtliche Missbrauch einer unmündigen Person von der Absicht des Täters, dem Tatopfer schwere Verletzungen zuzufügen begleitet, trifft der Tatbestand der absichtlichen schweren Körperverletzung mit dem "Nicht-Körperverletzungsdelikt" des § 207 StGB tateinheitlich zusammen, weil nur die Subsumtion unter beide Tatbestände den Unrechtsgehalt der Deliktshandlung voll zu erfassen vermag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0092602Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010