Norm
StGB §99 DRechtssatz
Geschlechtliche Nötigung und sonstige Nötigungsakte sind keine "typischen Begleittaten" einer - wenn auch qualifizierten (§ 99 Abs 2 zweiter Fall StGB) - Freiheitsverletzung; der Schuldspruch wegen der letztgenannten Straftat könnte für sich allein den gesamten Unrechtsgehalt des Täterverhaltens nicht erfassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0093125Dokumentnummer
JJR_19940505_OGH0002_0120OS00032_9400000_001