Norm
StGB §201 Abs2Rechtssatz
Dem Nötigungsmittel der Gewalt entspricht nach gesicherter Judikatur jeder Einsatz einer nicht ganz unerheblichen physischen Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstandes, wobei es einer besonderen Intensität dieser Kraftanwendung nicht bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0095260Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.01.2022